Kriterien zur Berechnung der Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten
Diese Kriterien gelten für die Berechnung von Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“, in geltender Fassung.
Die im Folgenden angeführten Werte beruhen auf dem im Schätzungswesen gültigen Prinzip des Normalzustandes. In besonderen Situationen können mit entsprechender Begründung Angleichungen vorgenommen werden.
Auf jeden Fall darf die für die Auferlegung einer Dienstbarkeit zustehende Entschädigung nicht höher sein als die vergleichsweise zustehende Entschädigung für die Enteignung desselben Objektes.