1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 6 Prozent der geförderten Initiativen Stichprobenkontrollen durchgeführt.
2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Initiativen erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.
3. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Landesamt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
4. Die Kontrolle zielt darauf ab, die effektive und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen zu prüfen, und zwar durch
a) Lokalaugenscheine und Inspektionen,
b) Anforderung geeigneter Unterlagen.
5. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.