(1) Fremdenführer/Fremdenführerinnen haben bei der Ausübung ihres Berufes, gegen Vorlage des Erkennungsausweises, während der Öffnungszeiten freien Zutritt zu allen Museen, Kunstgalerien und Denkmälern, die Eigentum des Landes, der Lokalkörperschaften und der mit Landesgesetz gegründeten oder geregelten Körperschaften sind.