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Beschluss vom 21. Juli 2003, Nr. 2523
Schüler- und Schülerinnencharta (abgeändert mit Beschluss Nr. 372 vom 21.05.2024)

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Art. 6
Rekurse

1. Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen können Schüler/innen oder bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte Rekurs bei einer schulinternen Schlichtungskommission einreichen, die von den einzelnen Schulen beziehungsweise den Schulsprengeln eingerichtet und geregelt wird.

2. Die Schlichtungskommission in den Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in den Mittelschulen besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens zwei Elternvertretern/Elternvertreterinnen und mindestens zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei für jede Kategorie die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss. Die Schlichtungskommission in der Oberschule und in den Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen, besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens einem/einer Elternvertreter/in, einem/einer Schülervertreter/in und zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss.
Den Vorsitz der Schlichtungskommissionen hat ein/eine Elternvertreter/in.

3. Für jedes effektive Mitglied ist ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe zu wählen. Die Ersatzmitglieder nehmen das Amt in der Schlichtungskommission im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit der effektiven Mitglieder wahr.

4. Neben den Fällen der Befangenheit, welche vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/innen als befangen, wenn sie dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/Schülerin angehören, den/die die Disziplinarmaßnahme betrifft, während Schüler- und Elternvertreter/innen als befangen gelten, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines/einer Schülers/Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft.

5. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission wird autonom vom Schulrat festgelegt; sie kann maximal drei Jahre betragen.

6. Die Schlichtungskommission unternimmt einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen dem/der volljährigen Schüler/in bzw. dessen/deren Eltern einerseits und dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat, andererseits. Bei einer Einigung der Parteien wird ein Protokoll verfasst, mit welchem das Verfahren endet. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Schlichtungskommission über den Rekurs.

7. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

8. Die Schlichtungskommissionen entscheiden auf Anfrage der Schüler/innen oder jedes/jeder Betroffenen auch über Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzungen der Schüler- und Schülerinnencharta an der Schule.

9. Der Vollzug der Disziplinarmaßnahmen bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist, die im Rahmen der internen Schulordnung festgelegt wird, bzw. im Falle einer Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission ausgesetzt.