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Beschlüsse der Landesregierung
1999
Beschluss Nr. 1589 vom 03.05.1999
Beschluss Nr. 1589 vom 03.05.1999
Genehmigung der Kriterien zur Festlegung des Hauptdienstsitzes und der Fahrtspesenvergütung für das Landespersonal mit mehreren Dienstsitzen
Attendere, processo in corso!
....omissis....
1. Hauptdienstsitz
Aufgrund der im Vorspann genannten Bestimmungen werden für die Bediensteten, die an mehreren Dienstorten Dienst leisten müssen, zwecks Außendienstregelung folgende Richtlinien zur Festlegung des Hauptdienstsitzes genehmigt:
1.1. Als Hauptdienstsitz gilt in der Regel die Dienststelle, bei der das Personal den größten Teil der wöchentlichen Arbeitszeit ableistet, auch wenn das Personal Schulen zugeteilt ist, die von verschiedenen Abteilungen verwaltet werden. Bei gleicher Stundenzahl gilt als Hauptsitz die nähere Dienststelle zum ständigen Aufenthaltsort.
1.2. In Sonderfällen und um zu vermeiden, daß die Entfernung zwischen dem ständigen Aufenthaltsort und dem Dienstsitz für das Personal eine allzugroße Belastung bewirkt, kann die Personalabteilung im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Schulamtsleiter bzw. Abteilungsdirektor, nach Anhören des betroffenen Bediensteten, als Hauptdienstsitz auch eine Außenstelle bestimmen, wobei der ständige Aufenthaltsort, die einzelnen Dienststellen und die dabei zu leistenden Stunden berücksichtigt werden.
2. Fahrtkostenvergütung
Für die Außendienstregelung und insbesondere auch für die korrekte Handhabung der Bestimmungen über die Fahrtkostenvergütung für das Personal, das an mehreren Dienstorten Dienst leisten muß, werden weiters folgende Richtlinien festgelegt:
2.1. Keine Vergütung der Fahrtkosten erfolgt für den Weg zwischen dem ständigen Aufenthaltsort und dem Hauptdienstsitz.
2.2. Die Fahrtkosten werden hingegen für die Fahrt zwischen dem Hauptdienstsitz (oder dem ständigen Aufenthaltsort, falls näher) und der Außenstelle (oder Außenstellen) vergütet, Die Fahrtkosten werden jenen Teil der Fahrtstrecke, der der Strecke zwischen dem ständigen Aufenthaltsort und dem Hauptdienstsitz entspricht, nicht vergütet.
2.3. Falls ein Teil der Strecke der Fahrtstrecke entspricht, die zur Erreichung des Hauptsitzes notwendig ist, so werden die Fahrtkosten nur für die Strecke zwischen der Abzweigung Hauptdienstsitz/Außenstelle und der Außenstelle vergütet (z.B.: ständiger Wohnsitz Bozen, Hauptdienstsitz Brixen, Außenstelle St. Ulrich: die Fahrtkosten werden für den Dienst in St. Ulrich für die Strecke Waidbruck – St. Ulrich und zurück bezahlt).
2.4. Für Fahrten vom Hauptsitz zum Nebendienstsitz (oder umgekehrt) und Rückkehr zu diesem werden die Fahrtkosten, in Abweichung obiger Kriterien, für die gesamte Strecke zu.
2.5. Für das Lehrpersonal werden die Fahrtkosten für die Fahrtstrecken zwischen dem Hauptdienstsitz (oder dem ständigen Aufenthaltsort) und der Außenstelle (oder den Außenstellen) bis zu einem Höchstausmaß von 120 Kilometern pro Tag, Hin und Rückfahrt inbegriffen, vergütet. Falls die Notwendigkeit besteht, den Unterricht in einem Fach zu gewährleisten, kann dieses Höchstausmaß von der Personalabteilung, im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Schulamtsleiter bzw. Abteilungsdirektor, überschritten werden.
2.6. Bei gleichen Bedingungen sind im Sinne von Art. 6, Abs. 2, der Anlage 4 zum Bereichsabkommen vom 8.5.1997, die öffentlichen Verkehrsmittel zu bevorzugen.
3. Wirksamkeit
Die vorliegenden Kriterien werden ab dem Schuljahr 1999 – 2000 angewandt. Die Kriterien laut Punkt 2.3 hingegen finden schon für das Schuljahr 1998 – 1999 Anwendung.
4. Es wird festgestellt, daß gegenständlicher Beschluß keine Spesenbuchung mit sich bringt.
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