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RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 42 vom 12.01.2004
Neufestlegung der Richtlinien für die Finanzierung der territorialen Dienste der Südtiroler Sanitätsbetriebe, und im Besonderen der Gesundheitssprengel, des Dienstes für Diät und Klinische Ernährung und des Dienstes für Rehabilitation, sowie des Therapiezentrums „Bad Bachgart“, welchen die Landesregierung im Sinne des Art. 81 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7 und nachfolgenden Änderungen, und im Sinne des L.G. vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 und nachfolgenden Änderungen, eine Finanzierung für Initiativen zur Gesundheitserziehung gewähren kann

Anlage A

 

RICHTLINIEN 2004

Richtlinien für die Finanzierung von Initiativen im Bereich der Gesundheitsförderung, –Erziehung und   –Aufklärung, im Sinne des Art. 81 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7 und nachfolgende Änderungen sowie im Sinne des L.G. vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 und nachfolgende Änderungen, an folgende Dienste: die territorialen Dienste der Südtiroler Sanitätsbetriebe, und im Besonderen die Gesundheitssprengel, und die Dienste, die auf dem Territorium und im Krankenhaus tätig sind (Dienst für Diät und Klinische Ernährung und Dienst für Rehabilitation, sowie das Therapiezentrum „Bad Bachgart“).

 
1. TÄTIGKEIT
 
Die Planung und Finanzierung von Initiativen im Bereich der Gesundheitsförderung, –Erziehung und        -Aufklärung erfolgt nach den bindenden Zielen und Inhalten des gültigen Landesgesundheitsplanes. Weiters sind vorrangige gesundheitliche Aspekte, welche in Staats- und Landesgesetzen angeführt und solche, die in von der Landesregierung genehmigten „Richtlinien und spezifischen Projekten  des Gesundheitsassessorates enthalten sind, sowie vorrangig bereits laufende Initiativen des Gesundheitsas-sessorates, ausschlaggebend.
 
Demnach werden die Initiativen im Bereich der Gesundheitserziehung im Jahr 2004 nachstehend angeführte vorrangige Themen betreffen. Die Initiativen sollten sich nach Möglichkeit auf epidemiologische Daten stützen, die Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzeigen.
 

1.1     Finanzierung der anerkannter Ausgaben für Initiativen der Gesundheitsförderung, -Erziehung und -Aufklärung mit folgenden Themenschwerpunkten:

a)     Abhängigkeitserkrankungen (verschiedene Formen der Abhängigkeit: Alkohol, Drogen, Tabak, Spielsucht, Doping, Essstörungen, usw.);

b)     gesunde Ernährung (Erziehung des Konsumenten, Hygiene der Lebensmittel, Etikettierung der Produkte, Ernährung in den ersten Lebensjahren, Kariesprophylaxe, usw.);

c)     motorische Tätigkeiten, welche auf die Prävention verschiedenster Pathologien ausgerichtet sind (weder Sport noch Therapie);

d)     geistige Gesundheit in den verschiedenen Lebensphasen;

e)     Gesundheit im Lebens- und Arbeitsumfeld;

f)     Unfallvorbeugung;

g)     Prävention von Tumoren oder chronisch-degenerativen Krankheiten;

h)     Prävention von Infektionskrankheiten im Allgemeinen;

i)     Gesundheit alter Menschen;

j)     Vorbeugung von Problemen, die mit Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung im Säuglingsalter zusammenhängen;

k)     Gesundheitsförderung im Kindes- und Jugendalter;

l)     Andere Initiativen, die auf Landesebene von Interesse sind, wobei zuvor das Gutachten des Bewertungskomitee einzuholen ist.

 

1.2 Anspruchsberechtigte

Für die Durchführung von Initiativen zur Gesundheitsförderung, –Erziehung und Aufklärung in der Provinz Bozen können folgende Dienste um eine Finanzierung ansuchen: die territorialen Dienste der Südtiroler Sanitätsbetriebe, und im Besonderen die Gesundheitssprengel, und die Dienste, die auf dem Territorium und im Krankenhaus tätig sind (Dienst für Diät und Klinische Ernährung und Dienst für Rehabilitation, sowie das Therapiezentrum „Bad Bachgart“).

 

Die Dienste müssen innerhalb 28. Februar eines jeden Jahres das entsprechende Ansuchen stellen.

 

1.3 Zielgruppen der Initiativen

Die Initiativen im Bereich der Gesundheitsförderung, –Erziehung und       -Aufklärung müssen an die gesamte Bevölkerung des Landes oder an bestimmten Personengruppen gerichtet sein, die direkt in die Thematik einbezogen oder einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sind; vorzugsweise sollten sie interprofessionellen und intersektoriellen Charakter haben.

 

1.4 Nicht zugelassene Initiativen

Initiativen, die an die Mitarbeiter der territorialen Dienste der Südtiroler Sanitätsbetriebe oder der Gesundheitssprengel gerichtet sind, werden nicht berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden außerdem weder Initiativen zur Ausbildung, noch Studien, Untersuchungen, Forschungen, Screenings oder Tätigkeiten therapeutischer Natur.

 

1.5 Durchführung der Initiativen

Initiativen im Bereich der Gesundheitsförderung, –Erziehung und     -Aufklärung zu den obgenannten Themen (Punkt 1.1) können auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden: in Form von Informationstätigkeit, Gesundheitstagen und –wochen, einzelnen Vorträgen oder Vortragsreihen, Seminaren, Tagungen und Kongressen, Kursen oder anderen Tätigkeiten.  Besondere Aufmerksamkeit sollte interaktiven Initiativen gewidmet werden, welche die Zielgruppe miteinbeziehen.

 

2. VERLAUF

Die Bewertung der Initiativen obliegt einem technischen Komitee, welches beim Assessorat für Gesundheits- und Sozialwesen eingerichtet wurde und sich aus folgenden Personen zusammensetzt:

- dem Direktor des Amtes für Hygiene und öffentliche Gesundheit (23.6)

- dem Direktor des Amtes für Gesundheitssprengel (23.2)

- dem Direktor des Amtes für Senioren und Sozialsprengel (24.2)

und/oder den jeweiligen Mitarbeitern dieser Ämter, die besondere Kenntnisse im Bereich der Gesundheitsförderung,  -Erziehung und -Aufklärung besitzen

- einem weiteren Mitarbeiter dieser Ämter, welcher zumindest der vierten Funktionsebene angehört und für die Bearbeitung der Akten zuständig ist,

- einem der ärztlichen Direktoren des Territoriums und einer nicht ärztlichen Fachkraft als Vertreter des Territoriums, welche abwechselnd gewählt werden, so dass die vier Sanitätsbetriebe mit dem Wechsel eines jeden Jahres vertreten sein werden.

 

Es wird auf folgende Punkte geachtet:

 

a)     Art der Initiative (Beschreibung);

b)     Übereinstimmung der festgelegten Zielvorhaben der Initiativen mit den Themen, die für die Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsförderung,  -Erziehung und -Aufklärung vorgegeben sind und für die eine Finanzierung im Sinne des Punktes 1.1. vorgesehen ist;

c)     Umsetzbarkeit der Initiative;

d)     einbezogene Partner;

e)     Art und Anzahl der Zielgruppen der Initiativen;

f)     Art der Durchführung der Initiativen;

g)     Ort der Durchführung der Initiativen;

h)     Kosten der Initiativen;

i)     Bewertbarkeit des Ergebnisses.

Zur Bewertung besonderer Initiativen behält sich das Komitee, sofern dies für notwendig erachtet wird, die Möglichkeit vor, sich auf die Mitarbeit von externen Experten zu stützen.

 
2.1 Anerkannte Ausgaben
Das technische Komitee für die Bewertung hat die Aufgabe, die vorgelegten Kostenvoranschläge auf die zulässigen Ausgaben hin zu überprüfen, sowie die Höhe der Finanzierung festzulegen.
Bei der Berechnung der zustehenden Finanzierung werden folgende Ausgaben berücksichtigt:

a)     Referenten und Moderatoren

die Ausgaben für Honorare, Fahrtspesen, Unterkunft und Verpflegung der Referenten und Moderatoren bis zu einem Höchstausmaß der Bezüge und Außendienstvergütungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 3986 vom 12.11.2001 in geltender Fassung;

Zusammengefasst:

 

a.pro Stunde (= 60 Minuten): bis zu 44,46 Euro;

b.pro Halbtag: bis zu   238,95 Euro;

c.pro Ganztag: bis zu  444,57 Euro;

d.Vortrag mit Diskussion: bis zu 194,50 Euro;

 
In Ausnahmefällen ist eine angemessene Erhöhung der unter den Buchstaben a-b-c-d vorgesehenen Beträge möglich, falls dies aufgrund des Lebenslaufes des/der Referenten/in, der auf jedem Fall eingereicht werden muss, gerechtfertigt erscheint.
Diese Erhöhung kann auf jeden Fall bis maximal 40% der obgenannten Beträge ausmachen.
 
Für Universitätsprofessoren/innen, für Führungskräfte öffentlicher und privater Körperschaften und Einrichtungen und für Autoren/innen von fachspezifischen Veröffentlichungen, die den Kurs betreffen, oder für Künstler von nationalem und internationalem Ruf, können obige Beträge bis zu maximal 80% erhöht werden.
 
Es wird erinnert, dass die Unterkunft in Gasthöfen mit mehr als drei Sternen nicht vergütet werden kann;
 

b)     Miete der Veranstaltungsräume

die Mieten der Räumlichkeiten für die Durchführung der Initiativen, sofern diese nicht Eigentum der Südtiroler Sanitätsbetriebe sind wie z.B. Krankenhäuser, Ambulatorien oder Dienste;

c)     Andere Ausgaben

die Ausgaben, die unmittelbar durch die Initiative entstehen, wie z.B. die Kosten für die Simultanübersetzung, für die Anmietung von technischem Material, für den Druck von Einladungen und Programmen sowie für didaktisches Hilfsmaterial;

d)     Medienspesen

Werbung in Fernsehen und Radio, Inserate usw., die 5% der Gesamtkosten der jeweiligen Initiative nicht überschreiten dürfen;

e)     Honorar für Bedienstete oder Vertragsgebundene der Südtiroler Sanitätsbetriebe, sofern die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit durchgeführt wird und mit der institutionellen Tätigkeit vereinbar ist.

 

2.2 Nicht anerkannte Ausgaben

a)     Ausgaben, die nicht mit der Initiative zusammenhängen;

b)     Ausgaben für Honorare, Fahrtspesen, Verpflegung und Unterkunft, die höher sind als die Bezüge und Außendienstvergütungen der Landesbediensteten laut Beschluss der Landesregierung Nr. 3986 vom 12.11.2001 in geltender Fassung;

c)     Ausgaben für Studien, Forschungen, Untersuchungen und für die Erarbeitung von Texten;

d)     Fortbildungs- und Fachkurse und Therapien;

e)     Investitionsausgaben, wie z.B. Ankauf von Räumlichkeiten, technischen Geräten, Software, Fahrzeugen;

f)     Verwaltung, Instandhaltung von und Erneuerung der Ausstattung von Geräten, Software und Fahrzeugen;

g)     Mieten sowie Ausgaben für Reinigungsarbeiten in Gebäuden, die Eigentum der Südtiroler Sanitätsbetriebe sind wie z.B. Krankenhäuser, Ambulatorien oder Dienste;

h)     Aus- und Weiterbildung der Bediensteten, der Mitarbeiter oder der Vertragsgebundenen der Südtiroler Sanitätsbetriebe;

i)     Anmietung von Autobussen und Fahrzeugen, Publikumstransport zum Sitz der Initiative;

j)     Unterhaltungen wie z.B. Musikgruppen, Clowns oder ähnliches, welche nur zum Zwecke der Unterhaltung des Publikums vorgesehen sind und nicht in engem Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele der Initiative stehen;

k)     verschiedene Geschenke an Referenten, auch sofern sie sich ohne Entlohnung zur Verfügung gestellt haben;

l)     Mittagessen und Abendessen für freiwillige Helfer und/oder Praktikanten von Vereinigungen/Körperschaften;

m)     Einschreibegebühren an Kongressen und/oder Kursen;

n)     Dekorations- und Ausstattungsmaterialien, Blumen und ähnliches;

o)     Kosten für die Verteilung von Flugblättern;

p)     Selbsthilfegruppen;

q)     Informationsmaterial, welches Markenzeichen oder Sponsoraufschriften von Pharmafirmen, Produzenten von sanitären Heilbehelfen und Hilfsmitteln enthält.

 
2.3 Allgemeine Bestimmungen
Die errechnete Finanzierung darf keinesfalls höher sein als der Gesamtbetrag des Kosten-voranschlags, nach Abzug der allfälligen selbst erwirtschafteten Einnahmen.
 
Initiativen, die in Widerspruch zu den vom Assessorat für Gesundheits- und Sozialwesen festgelegten Zielsetzungen stehen, können nicht berücksichtigt werden. Außerdem werden bereits begonnene Tätigkeiten und Initiativen oder bestehende Informationsmaterialien des Assessorates für Gesundheits- und Sozialwesen oder der Südtiroler Sanitätsbetriebe nicht berücksichtigt, außer es liegen berechtigte Begründungen vor, deren Überprüfung dem technischen Komitee vorbehalten ist.
 
Die für das laufende Jahr gewährten Finanzierungen können nur für dasselbe Jahr verwendet werden.
 
Wurde für eine bestimmte Ausgabe im Sinne des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 eine Finanzierung gewährt, so kann hierfür keine weitere von anderen Landesgesetzen vorgesehene Finanzierung gewährt werden.
 
An den Vorträgen, Kursen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen müssen mindestens acht Personen teilnehmen, damit eine Finanzierung gewährt werden kann.
 
Bei Beitragsansuchen für den Druck von Informationsmaterialien oder anderen Medien, kann der Beitrag erst nach Vorlage der Entwürfe und deren Überprüfung durch  das Amt 23.6 gewährt werden.
Das Amt behält sich das Recht vor, von den Körperschaften Lebensläufe, Diplome bzw. andere Dokumentationen jener Personen einzufordern, welche eine Referententätigkeit für die vorgeschlagenen Initiativen ausüben, um deren Eignung für die Initiative zu überprüfen. Nicht verlangt wird dies für das angestellte ärztliche und nicht ärztliche Fachpersonal im Gesundheitswesen der Südtiroler Sanitätsbetriebe.
 
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nur Honorare von Referenten vergütet werden, welche im Besitz einer auf gesamtstaatlicher Ebene anerkannten oder beruflichen Qualifikation oder Spezialisierung sind.
 
 

3. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINREICHUNG DES ANTRAGES

Für das Gesuch und die dazugehörigen Anlagen müssen obligatorisch die vom Amt bereitgestellten Formulare verwendet werden. Sollten zusätzliche Gesuchs- oder Anlagenvordrucke benötigt werden, so können selbstverständlich Fotokopien gemacht und verwendet werden.

 

Auf Anfrage werden das Gesuch und die  Anlagen auch mittels e-mail übermittelt.

 

3.1 Erforderliche Unterlagen

1.     Vom Generaldirektor unterzeichnetes Begleitschreiben, in welchem der/die Titel der Initiative/n aufgelistet ist/sind.

2.     Die Beschreibung jeder Initiative muss folgendes enthalten (Formulare: Vorlage B):

a)     Titel der Initiative

b)     Begründung, die zur Wahl dieser Initiative geführt hat

c)     Zielgruppe

d)     Ziele

e)     Beschreibung der Initiative

f)     detaillierter Kostenvoranschlag

g)     Finanzierungsplan

h)     Projektteam

i)     Bewertungskriterien, -verfahren

j)     eventl. Verbindungen mit laufenden Tätigkeiten

k)     Unterschrift des Projektverantwortlichen und Sichtvermerk des ärztlichen Direktors des Territoriums

l)     Ort und Datum.

 

3. Erklärung über weitere bei der Landesverwaltung beantragte Finanzierungen für dieselbe Initiative mit Angabe des entsprechenden Landesgesetzes, des Vorhabens und des Gesamtbetrages der beantragten Finanzierung (Anlage C).

 

3.2 Überprüfung der Ansuchen

Die Ansuchen werden in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, vom eigens errichteten technischen Komitee überprüft.

Dem Beschluss der Landesregierung zur Gewährung der Finanzierung, werden die eingereichten Gesuche sowie die Auflistung der vorgesehenen Finanzierungen mit Angabe des vom technischen Komitee vorgeschlagenen Betrages beigelegt.

 

Das zuständige technische Komitee ist befugt, jedwede zusätzliche Unterlagen anzufordern, die für eine genauere Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzierung nötig sind.

 

Der Antragsteller, der vom zuständigen Landesamt schriftlich ersucht wurde, den Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen, hat ab dem Datum des Erhalts des Schreibens dreißig Tage Zeit, um der Aufforderung Folge zu leisten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt der Antrag als verfallen, sofern die angeforderten zusätzlichen Unterlagen nicht erbracht wurden.

 

4. ERMÄCHTIGUNG ZUR TÄTIGUNG DER AUSGABEN

4.1 Ermächtigung zur Tätigung der Ausgaben
Innerhalb von 30 Tagen ab Genehmigung des Beschlusses der Landesregierung, mit welchem eine Finanzierung eventuell genehmigt wird, wird der Antragsteller über die Ermächtigung zur Tätigung der Ausgaben informiert.
 
4.2 Reduzierung der Finanzierung
 
Die Finanzierung wird verhältnismäßig gekürzt, wenn:

nicht genügend finanzielle Mittel auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes zur Verfügung stehen, wobei die Finanzierung zwischen allen Körperschaften, die darum angesucht haben, im gleichen Ausmaß reduziert wird.

 

5. RECHNUNGSLEGUNG

Die Rechnungslegung muss bis spätestens 31. März des Jahres erfolgen, welches jenem der Gewährung der Finanzierung folgt.

Der Rechnungslegung sind folgende Unterlagen beizulegen:

a)     detailliertes Verzeichnis der Ausgabenbelege für jede Initiative mit Angabe der Nummer, des Datums und des Betrags des Beleges, usw.; dieses Verzeichnis muss vom Projektverantwortlichen und dem ärztlichen Direktors des Territoriums gegengezeichnet werden.

b)     Quittierte Ausgabenbelege im Original.

Alle bestrittenen Ausgaben müssen sich auf den Kostenvoranschlag beziehen, welcher mit dem Finanzierungsgesuch vorgelegt wurde.
 

6. Kontrolle

Das Assessorat für Gesundheits- und Sozialwesen wird die Richtigkeit der Daten durch ein Bewertungskomitee, bestehend aus dem Direktor der Abteilung 23 oder einem ernannten Stellvertreter, dem Direktor des Amtes 23.6 – Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie einem wenigstens der sechsten Funktionsebene angehörenden Beamten desselben Amtes, im Mindestausmaß von 6%, der gesamten Empfänger einer Finanzierung überprüfen. Jene 6% der Empfänger einer Finanzierung werden ausgelost und der Stichprobenkontrolle unterzogen.

 
Anlage B (omissis)
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