(1) Die Ausübung der Textilreinigungstätigkeit unterliegt der Einreichung auf telematischem Wege der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der Gemeinde, in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird. 46)