(1) Das Installationsgewerbe umfasst folgende Berufe:
(2) Nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes legt die Landesregierung die Richtlinien für die Zuordnung der verschiedenen Anlagen laut Artikel 27 zu den jeweiligen Berufen des Installationsgewerbes fest. Für die Abgabe der Stellungnahme seitens der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes ist eine Frist von 90 Tagen ab Aufforderung vorgesehen; verfällt diese Frist, ohne dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, wird ohne diese vorgegangen.