Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2007, Nr. 1.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt die in Artikel 20 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 2 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(2) Der Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben wird für das Finanzjahr 2008 mit 34,5 Millionen Euro ausgestattet.