Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.
(1) Das für die Jagd zuständige Landesamt ist verpflichtet, die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung ab der Jagdsaison durchzuführen, die auf das Jahr folgt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
(2) Auf alle vor Inkrafttreten des vorliegenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen des Landesjagdgesetzes, für welche der Entzug der Jagderlaubnis gemäß Artikel 40/bis desselben Gesetzes noch nicht verfügt worden ist, finden dessen Bestimmungen in der vor Änderung durch dieses Gesetz geltenden Fassung Anwendung.