(1) Im Bereich Verpackung und Verpackungsabfälle finden die Bestimmungen laut dem II. Titel des vierten Teiles des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, Anwendung; die Befugnis der Landesregierung, abweichende Bestimmungen gemäß Artikel 32 zu erlassen, bleibt aufrecht; diese sind gemäß Artikel 16 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorab der Kommission zu notifizieren.