Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. August 2005, Nr. 31.
(1) Das Gesamtplansoll des vom Land Südtirol entlohnten Personals, das mit Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, mit 17.307 Vollzeiteinheiten festgelegt wurde, wird um 196,5 Vollzeiteinheiten erhöht, davon
(2)10)
(3) Die Mehrausgabe, die sich aus der Erhöhung des Plansolls, die mit Absatz 1 verfügt wird, ergibt, wird auf 2.800.000 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2005 (HGE 02100: 1.060.000 Euro und HGE 04125: 1.740.000 Euro) und auf 8.600.000 Euro jährlich zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre geschätzt.
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 26 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.