(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Bozen, innerhalb der Ausgabenbegrenzung die mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt wird, eine Finanzierung zuzuweisen, die jene laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, ergänzt. Diese Finanzierung muss mit einem entsprechenden Zuweisungsbeschluss bestimmt werden.58)