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a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)2)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

Art. 10 (Außerordentlicher Verkauf)  delibera sentenza

(1) Unter außerordentlichem Verkauf sind der Räumungs- und Ausverkauf, der Saisonschlußverkauf und der Werbeverkauf zu verstehen, bei denen der Einzelhändler tatsächlich günstige Bedingungen für den Kauf anbietet.

(2) Als Räumungs- und Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich vom Inhaber einer Einzelhandelserlaubnis oder, bei kleinen Handelsbetrieben, vom Betriebsinhaber durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen. Wer einen Räumungs- oder Ausverkauf durchzuführen beabsichtigt, muß die Gemeinde darüber informieren.

(3) Als Saisonschlußverkauf gilt der Verkauf von ausschließlich saisonalen oder Modeartikeln, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb einer Saison oder innerhalb eines kurzen Zeitraumes verkauft würden. Saisonschlußverkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und Gebiet von der Handelskammer festgelegt werden. Gegen die Maßnahmen der Handelskammer kann von seiten der Berufsorganisationen bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden. Diese trifft innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Beschwerde eine endgültige Entscheidung.

(4) Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken; diese Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben; durch das Angebot von Waren zu einem verminderten Preis sollen die Kunden zum Kauf ähnlicher Produkte angeregt werden; durch das Angebot von Waren mit beigepackten Geschenken oder durch ähnliche Angebote soll das Interesse der Kundschaft geweckt werden. Wenn ein Handelsbetrieb beabsichtigt, Werbeverkäufe durchzuführen, so muß er dies spätestens zehn Tage vorher der Gemeinde mitteilen.

(5) Im Falle eines Verkaufs laut diesem Artikel muß der Preisnachlaß gegenüber dem normalen Verkaufspreis, der für den Kunden auf jeden Fall ersichtlich sein muß, in Prozenten ausgedrückt sein.

(6) Als Verkauf unter dem Einkaufspreis gilt der Verkauf eines oder mehrerer Produkte zu einem Preis, der niedriger ist als jener, der aus den Einkaufsrechnungen hervorgeht, zuzüglich der Mehrwertsteuer und jeglicher anderen mit der Produktart zusammenhängenden Steuer oder Gebühr und abzüglich etwaiger nachweislicher Preisnachlässe oder Beiträge, die auf das Produkt zurückzuführen sind. Der Verkauf unter dem Einkaufspreis ist nur im Falle von außerordentlichem Verkauf erlaubt. Die Landesregierung legt mit Beschluss die Lebensmittel fest, die nicht unter dem Einkaufspreis verkauft werden dürfen.14)

(7) Was nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen ist, wird von der Durchführungsverordnung geregelt.

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 136 del 12.04.2010 - Liberalizzazione delle vendite promozionali - obbligo di comunicazione
14)
Art. 10 Absatz 6 wurde so gegändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
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