(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:
(2) Die mehrjährigen Verpflichtungen, die auf Grund der im Absatz 1 aufgezählten Gesetze eingegangen wurden, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Rate aufrecht.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.