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r) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 111)
Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)      delibera sentenza

(1) Ziel der Förderung der Landwirtschaft ist die Erhaltung und Sicherung einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfordernisse.

(2) Die Förderung ist im einzelnen darauf ausgerichtet:

  1. die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete zu erreichen,
  2. die Produktion, die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte marktorientiert auszurichten,
  3. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen,
  4. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
    1. naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
    2. der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
    3. sich den anderen Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und
    4. die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten;
  5. ein familienfreundliches Arbeitsumfeld in der Landwirtschaft zu schaffen beziehungsweise zu erhalten.2)
massimeBeschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 923 - Festlegung der Tabellen für die Zuweisung von begünstigtem Treibstoff in der Landwirtschaft und Widerruf des Beschlusses Nr. 1392 vom 12. Dezember 2017
massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 412 - COVID-19 – Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung sowie Tourismus
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 336 - Covid-19 Ergänzende Bestimmungen zu den geltenden Beschlüssen der Landesregierung zur Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen
massimeBeschluss vom 15. April 2020, Nr. 258 - COVID-19-Vorübergehende Maßnahmen zu Gunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung, Tourismus sowie Landwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 685 vom 08.09.2020)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 263 del 19.06.2003 - Viticoltura - terreno per impianto di viti - silenzio assenso
2)
Buchstabe e) des Art. 4 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.

2. Abschnitt
Förderung der Landwirtschaft

Art. 2 (Grundsätze)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Landwirtschaft als Voll-, Zu- und Nebenerwerb gleichwertig zu sichern.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn:

  1. sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes erfolgen,
  2. die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die zu fördernden Maßnahmen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf:

  1. die möglichst weitgehende Erreichung der unter Artikel 1 genannten Ziele,
  2. die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Landwirtschaft,
  3. die Erzielung einer möglichst nachhaltigen Wirkung,
  4. die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und die Ergebnisse, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erzielt,
  5. die Gewährleistung eines familienfreundlichen Arbeitsumfeldes, vor allem bei gemeinschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben.3)

(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung sind so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.

massimeBeschluss Nr. 1254 vom 23.04.2001 - Umsetzungsrichtlinien für einige Maßnahmen des ländlichen Entwicklungsplanes des Landes für den Zeitraum 2000-2006
3)
Der Buchstabe e) des Art. 2 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.

Art. 3 (Arten der Förderung)

(1) Die Förderung erfolgt durch:

  1. Direktzahlungen, Zuschüsse, Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse sowie Bürgschaften,
  2. Maßnahmen der Beratung und Weiterbildung sowie sonstige Dienst- und Sachleistungen.

Art. 4 (Gegenstand der Förderung)                                          delibera sentenza

(1)Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:

  1. bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
  2. bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
  3. landwirtschaftliche Wohnbauten,
  4. Infrastrukturen im ländlichen Raum,
  5. Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
  6. Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere Maßnahmen und Investitionen, die der Erweiterung von biologischen Anbaumethoden dienen,
  7. Verbesserung der Tierzucht, des Tierwohls und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
  8. Viehausfälle,
  9. Seuchenbekämpfung,
  10. Notfälle in der Landwirtschaft, Vertretungsdienste,
  11. Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, passiver Schutz mittels Versicherung und damit verbundene Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte, auch durch Konsortien für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Unwetterschäden, 4)
  12. Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Absatzförderung,
  13. Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
  14. außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
  15. Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen,
  16. Beratungsdienste,
  17. Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
  18. Erstniederlassung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte,
  19. Investitionen, die der Erhöhung der Familienfreundlichkeit dienen. 5)

(2) Auf Antrag des Gesuchstellers kann die Landesregierung statt der in Absatz 1 vorgesehenen Zinsbeiträge sowie Rückzahlungen von Anleihen konstante, im Nachhinein zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewähren; diese Beitragsform umfasst denselben Zeitraum und das Höchstausmaß, das jenem des entsprechenden Beitrages entspricht.

(3) Falls für die in Absatz 1 vorgesehenen Investitionen ein Leasingvertrag abgeschlossen wird, kann die Landesregierung dem Konzessionär auch Beiträge auf den periodischen Mietzins für die ganze vom Vertrag festgesetzte Zeit gewähren.6)

(4)  Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen, welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.7)

massimeBeschluss vom 9. April 2024, Nr. 230 - Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für den passiven Schutz durch Versicherungspolizzen
massimeBeschluss vom 9. Februar 2024, Nr. 52 - Richtlinien für die Förderung der Qualitätsverbesserung in der Verarbeitung und Vermarktung von Saatkartoffeln
massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 34 - Richtlinien für die Förderung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel und Änderungen verschiedener Beihilferegelungen in der Landwirtschaft
massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 19 - Maßnahmen für Projekte zur Vereinbarkeit für Unternehmerinnen und Selbstständige
massimeBeschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090 - Abänderung der Richtlinien zur Förderung der Zuchtarbeit von Pferden und Kleintieren und der Beratung in der Imkerei die mit Beschluss Nr. 538 vom 20. Juni 2023 genehmigt worden sind
massimeBeschluss vom 12. September 2023, Nr. 785 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die ökologische/biologische Bienenhaltung
massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 681 - Gewährung von Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien im Tiersektor
massimeBeschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 538 - Richtlinien für die Förderung der Zuchtarbeit von Pferden und Kleintieren und der Beratung in der Imkerei (siehe auch Beschluss Nr. 1090 vom 05.12.2023)
massimeBeschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 526 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität
massimeBeschluss vom 18. April 2023, Nr. 343 - Richtlinien für die Gewährung der Beihilfe für die Erstniederlassung
massimeBeschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 72 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für eine Bewirtschaftung, die den Wiesenbrüter schützt
massimeBeschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 71 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Imkereisektor
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung (abgeändert mit Beschluss Nr. 180 vom 28.02.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 27 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 180 vom 28.02.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 26 - Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten (abgeändert mit Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1032 - Richtlinien für die Förderung von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Unternehmen
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1031 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
massimeBeschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 922 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten für die Rodung von durch Feuerbrand befallenen Kernobstbäumen
massimeBeschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 452 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich der Kostensteigerungen bei der Milcherzeugung
massimeBeschluss vom 8. März 2022, Nr. 167 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten, die Imkern und Imkerinnen durch widrige Witterungsverhältnisse im Bienenzuchtsektor entstanden sind
massimeBeschluss vom 26. Oktober 2021, Nr. 917 - Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen und Aussetzung der Entgegennahme von Beihilfeanträgen seitens der Bonifizierungskonsortien für Investitionen im Bereich der Bewässerung
massimeBeschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 646 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Miete von Behältern und Strukturen zur Lagerung von Weinerzeugnissen sowie für deren Verwahrung bei Dritten
massimeBeschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 645 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen zur Lagerung von Weinerzeugnissen
massimeBeschluss vom 20. April 2021, Nr. 353 - COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen und zeitweilige Änderung des Beschlusses Nr. 42 vom 19.01.2016
massimeBeschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1043 - Verlängerung von Beihilferegelungen in der Landwirtschaft
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2019, Nr. 1173 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Verbesserung der Tierzucht (abgeändert mit Beschluss Nr. 290 vom 28.03.2023)
massimeBeschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031 - Richtlinien für die Förderung von elektrisch angetriebenen landwirtschaftlichen Maschinen
massimeBeschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 497 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von Viehausfällen
massimeBeschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen und zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
massimeBeschluss vom 18. April 2017, Nr. 454 - Richtlinien für die Förderung von landwirtschaftlichen Maschinen
massimeBeschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 19 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für den unweltschonenden Getreideanbau (abgeändert mit Beschluss Nr. 117 vom 31.10.2017 und Beschluss Nr. 290 vom 28.03.2023)
massimeBeschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42 - Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit
massimeBeschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579 - Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1297 vom 4.11.2014
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920 - Verlängerung der Geltungsdauer einer Beihilferegelung
massimeBeschluss vom 18. März 2014, Nr. 318 - Verlängerung der Geltungsdauer zweier Beihilferegelungen in der Landwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 351 vom 25.03.2014)
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211 - Vorübergehende Maßnahme für die Förderungen im Landwirtschaftssektor
massimeBeschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 603 vom 22.04.2013 und Beschluss Nr. 211 del 25.02.2014)
massimeBeschluss vom 21. März 2011, Nr. 435 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für Initiativen zur Aufwertung der Landwirtschaft
massimeBeschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012 und Beschluss Nr. 1334 vom 29.11.2016)
massimeBeschluss Nr. 1042 vom 21.06.2010 - Beihilfen zum Ausgleich von Ertragsausfällen im Weinbau, die im Jahre 2008 durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind
massimeBeschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009 - Spezifische Kriterien und Modalitäten für die Anwendung der nationalen Strategie auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
massimeBeschluss Nr. 331 vom 09.02.2009 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für den Versicherungsschutz im Bereich der Viehhaltung
massimeBeschluss Nr. 135 vom 19.01.2009 - Widerruf und Abänderung der Kriterien betreffend die Beitragsgewährung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen des nationalen Stützprogramms 2009-2013
massimeBeschluss Nr. 4136 vom 10.11.2008 - Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
massimeBeschluss Nr. 848 vom 21.03.2005 - Kriterien und Modalitäten für die Investitionsförderung bei landwirtschaftlichen Genossenschaften
massimeBeschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 425 vom 17.02.2003
massimeBeschluss Nr. 3679 vom 20.10.2003 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung der Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion
massimeBeschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725 - Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)
4)
Der Buchstabe k) des Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
5)
Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und dann durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, so ersetzt.
6)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, ergänzt durch Art. 38 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 25 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1. Buchstabe k) wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4. Schließlich wurde der Buchstabe b) geändert durch Art. 32 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und dann der gesamte Art. 4 so ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
7)
Art. 4 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 5 (Finanzierung der Förderung)

(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt:

  1. ausschließlich durch das Land,
  2. durch das Land gemeinsam mit dem Staat und/oder der Europäischen Union.

Art. 6   8) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 532 - Genehmigung der "Landesbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013"
massimeBeschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976 - Prüfbehörde für die EU-Förderungen
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768 - Audit für Direktförderungen
massimeBeschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009 - Ausnahmebestimmung für die Anhebung der Anreicherungsgrenze des Gesamtalkoholgehaltes der Weine mit Ursprungsbezeichnung
massimeBeschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009 - Bestimmungen zur Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
8)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5; Absatz 3 wurde später angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.  Schließlich wurde der gesamte Art. 6 aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 6/bis (Bürgschaft als Sicherheit zu Gunsten der AGEA)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine gesamtschuldnerische Bürgschaft gemäß Artikel 1944 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches für einen Höchstbetrag von 800.000 Euro als Sicherheit für die Rückerstattung der Vorschüsse sowie der gegebenenfalls geschuldeten Zinsen an die Zahlstelle Agentur für die Ausschüttungen in der Landwirtschaft (AGEA) zu leisten, welche die Zahlstelle im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EG) der Kommission der Europäischen Union vom 26. Februar 2002, Nr. 445, den Gemeinden, ihren Zusammenschlüssen sowie den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, mit Sitz in der Provinz Bozen, ausbezahlt hat.

(2) Wenn infolge einer übernommenen Bürgschaft das Land Zahlungen für die Nichterfüllung der Körperschaften gemäß Absatz 1 vorgenommen hat, wird die Landesregierung gemäß Artikel 1950 des Zivilgesetzbuches Rückgriff gegen die Hauptschuldner nehmen.

(3) Die Deckung allfälliger Lasten, die aus den Risiken entstehen, welche aus der Gewährung der Bürgschaft herrühren, erfolgt durch die im Landeshaushalt jährlich gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, bereitgestellten Fonds.9)

9)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 7 (Förderungskriterien)  delibera sentenza

(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen werden durch die Landesregierung mit Beschluß bestimmt, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist.10)

massimeBeschluss Nr. 2297 vom 27.06.2005 - Richtlinien für die Anwendung der Maßnahme Nr. 14 - „Ausgleichszulage“ des Ländlichen Entwicklungsplanes. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 1411 vom 03.05.2004
massimeBeschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004 - Änderung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung der technischen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2742 vom 29.07.2002
10)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

3. Abschnitt
Regelung der Beitragsgewährung

Art. 8-12 11)

11)
Aufgehoben durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

Art. 12/bis (Landeszahlstelle)   delibera sentenza

(1) Die Aufgaben als Zahlstelle für die Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik werden im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik innerhalb der Landesverwaltung ausgeübt.

(2) Die Befugnisse, die Pflichten und die Verantwortung hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben werden von der Landesregierung bestimmt, die zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Änderungen der geltenden Verordnung im Bereich Benennung und Zuständigkeiten der Landesämter ermächtigt.

(3) Für die mit den Aufgaben als Zahlstelle zusammenhängenden Einhebungen und Zahlungen wird gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung die Kassagebarung außerhalb des Haushaltes verfügt und ein eigenes Konto beim Kreditinstitut, dem der Schatzamtsdienst anvertraut ist, eingerichtet.

(4) Im Falle der Kofinanzierung vonseiten des Staates oder des Landes Südtirol fließen die entsprechenden Beträge auf das Konto und die Gebarung gemäß Absatz 3.

(5) Um die zeitgemäße Auszahlung der Beihilfen zu gewährleisten, können mit Verbuchung auf ein eigenes Kapitel der Sonderbuchhaltung des Landeshaushaltes Vorschüsse gewährt werden. Diese Vorschüsse werden bei der Einhebung der EU- und nationalen Finanzierungen rückvergütet.12)

(6)  Die Zahlstelle ist zur Rückerstattung des uneinbringlichen und nicht verrechenbaren MwSt-Betrages ermächtigt, welcher sich aus der Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen des FEASR-Fonds - Europäischer Landwirtschaftsfonds zur ländlichen Entwicklung - ergibt, und ist auch ermächtigt, zusätzliche Landesbeihilfen im Rahmen der von der Europäischen Kommission mit dem Programm zur ländlichen Entwicklung des FEASR-Fonds genehmigten Begrenzungen auszuzahlen, wobei in beiden Fällen die Fonds verwendet werden, die mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt und gemäß Absatz 3 der Zahlstelle zur Kassenführung zugewiesen werden. Es dürfen die vorhandenen Mittel als Anteil der Kofinanzierung des Landes bei der bereits genannten Kassenführung verwendet werden.13)

massimeBeschluss vom 18. März 2014, Nr. 317 - Kriterien und Modalitäten für die Rückerstattung des uneinbringlichen und nicht verrechenbaren MwSt-Betrages - Ergänzung
massimeBeschluss Nr. 733 vom 10.03.2008 - Landeszahlstelle - LG. vom 14. Dezember 1998 Nr. 11 - D.LH 4 Dezember 2006 Nr. 72. - Abänderung des Beschlusses Nr. 1035 vom 2. April 2007
12)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
13)
Art. 12/bis Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

4. Abschnitt

Art. 13 (Abstimmung mit EU-Normen)

(1)Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beihilfen dürfen, falls es sich um Staatsbeihilfen handelt, erst nach positivem Ausgang der Vereinbarkeitsprüfung der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Förderungskriterien durch die Europäische Kommission im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gewährt werden. 14)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

14)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
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ActionActions) Landesgesetz vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActiont) Landesgesetz vom 22. Juni 2018, Nr. 8
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Mai 2021, Nr. 18
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis