(1) Um den Wald vor einem massenhaften Auftreten von Insekten oder anderen Krankheitserregern zu bewahren, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Eigentümern oder Besitzern von Waldbäumen geeignete Vorkehrungen vorschreiben, wobei er auch die Entrindung und den Abtransport von Stämmen und Stöcken anordnen kann.
(1-bis) Falls der Betreiber von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse, wie Elektroleitungen, Bahnlinien oder Straßen, die Schlägerung von Bäumen beantragt, obliegt ihm die Verpflichtung zur Entrindung oder zum Abtransport der Stämme und Wurzelstöcke, falls diese vom Forstinspektorat angeordnet wird. 47)
(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft kann ermächtigt werden, Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten von Waldbäumen in Regie durchzuführen; sie übt die Aufsicht und Kontrolle über den Gesundheitszustand der Wälder auch in Hinblick auf neuartige oder durch Umweltverschmutzung hervorgerufene Schäden aus.
(3) Für die Zielsetzung gemäß erstem Teil von Absatz 2 kann die Landesregierung Beiträge zu den von den Waldeigentümern getragenen Kosten im Höchstausmaß von achtzig Prozent der anerkannten Kosten gewähren.
(4) Wer die Vorschriften über die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldschäden durch Schädlinge nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe zwischen Euro 31 und Euro 311.48)
(5) Im Falle der Übertretung der Absätze 1 und 1-bis wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 20 für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter nicht entrindeten oder abtransportierten Holzes verhängt. 49)
(6) Wenn die Übertretung gemäß den Absätzen 4 und 5 einen Schaden gemäß Artikel 10 nach sich zieht, werden die dort vorgesehenen Vorschriften und Verwaltungsstrafen angewandt.