Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.
(1) Die Gesuche um die nachträgliche Erteilung der Baukonzession, die laut Staatsbestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde eingereicht wurden, sind im Sinne und für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes als eingebracht zu betrachten.