(1)Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden als Unterstützung zur Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes zugewiesen. 22)
(2) Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel laut diesem Artikel an die Gemeinden werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 23)