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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581)
Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.

Art. 54 (Strafen)

(1) Wird ein mit diesem Gesetz geregelter Betrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eröffnet oder geführt, wird die sofortige Schließung des Betriebes verfügt und eine Geldbuße von Euro 915 bis Euro 2.739 angewandt.70)

(2) Mit einer Geldbuße von Euro 195 bis Euro 915 wird bestraft, wer:70)

  1. die Meldung der beherbergten Personen überhaupt nicht, nur teilweise oder mit Verspätung vornimmt,
  2. höhere Preise verlangt als die in der Preisliste oder auf den Preiskärtchen angegebenen; in diesem Fall ist der Differenzbetrag auf jeden Fall rückzuerstatten,
  3. die Öffnungszeiten nicht einhält.

(3) Mit einer Geldbuße von Euro 144 bis Euro 552 wird bestraft, wer:70)

  1. den Betrieb außerhalb der im Erlaubnisschein angegebenen Zeit offenhält,
  2. die Preise nicht in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich macht,
  3. gegen das Verbot der Verabreichung alkoholischer Getränke laut Artikel 38 verstößt,
  4. den Betrieb ohne Bewilligung verlegt oder erweitert,
  5. ohne Genehmigung einen Geschäftsführer bestellt,
  6. 71)
  7. ohne triftigen Grund die für den Betrieb üblichen Dienstleistungen verweigert,
  8. 71)
  9. die Betriebsbenennung oder das Einstufungskennzeichen überhaupt nicht oder mit falschen Angaben anbringt oder den Betrieb mit einer unkorrekten Einstufung bewirbt, 72)
  10. den Erlaubnisschein nicht aushängt,
  11. nicht die Mängel an den Betriebsräumen oder an der Ausstattung behebt oder die erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 entfernt, die im Sinne von Artikel 47 beanstandet worden sind; 73)

(4) Mit einer Geldbuße von Euro 103 wird bestraft, wer:70)

  1. die Auflassung oder Fortführung des Betriebes nicht meldet,
  2. die zeitweilige Betriebsschließung nicht rechtzeitig meldet,
  3. nicht die Informationen erteilt, die für die Einstufung erforderlich sind, oder die Überprüfungen in diesem Zusammenhang nicht zuläßt.

(5)70)

(5/bis) Wer die für den Beherbergungsbetrieb für die jeweilige Einstufungskategorie erforderliche Mitarbeiteranzahl nicht nachweisen kann, unterliegt folgenden Verwaltungsstrafen und Geldbußen:

  1. bei der ersten Übertretung wird eine Geldbuße im Ausmaß von 3.333,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro verhängt; es wird ein Zeitraum von einem Jahr gewährt, innerhalb dessen die nach den geltenden Einstufungskriterien erforderliche Mitarbeiteranzahl über den erforderlichen Zeitraum erreicht werden muss; die Einstufung wird in der Zwischenzeit beibehalten,
  2. bei der zweiten Übertretung wird eine Geldbuße im Ausmaß von 3.333,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro für jeden fehlenden Mitarbeiter verhängt; die Einstufung wird beibehalten,
  3. bei der dritten Übertretung wird die Geldbuße laut Buchstabe b) verdoppelt und die Einstufung wird aberkannt,
  4. der für Tourismus zuständige Landesrat kann ein Verfahren festlegen, wonach Lizenzinhaber von Beherbergungsbetrieben gegenüber dem zuständigen Landesamt jährlich den Nachweis der Mitarbeiteranzahl erbringen müssen; unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 56 Absatz 1 kann der Landesrat für Tourismus Personen beauftragen, welche für die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen zuständig sind.74)

(6) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verwaltungsstrafen und Geldbußen gelten zusätzlich zu den strafrechtlichen Bestimmungen, sofern diese zur Anwendung kommen.

70)
Art. 54 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe g) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
71)
Die Buchstaben f) und h) des Art. 54 Absatz 3 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe f) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
72)
Der Buchstabe i) des Art. 54 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 55 Absatz 5 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
73)
Der Buchstabe k) des Art. 54 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 17.
74)
Art. 54 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
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