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a) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 501)
Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.

TITEL I
Öffentliche ländliche Straßen

Art. 1 (Klassifizierung des ländlichen Straßennetzes)  delibera sentenza

(1) Alle Straßen, die im Sinne der geltenden Landesgesetze über die Klassifizierung der Straßen nicht als Staats-, Landes-, Gemeinde-, oder Bonifizierungsstraßen gelten, sind als öffentliche ländliche Straßen zu betrachten, falls sie die Eigenschaften laut Artikel 2 aufweisen und öffentlich zugänglich sind. Die für den Bereich Forstwirtschaft zuständige Landesabteilung richtet ein eigenes Verzeichnis der ländlichen Straßen ein, das auf Antrag der Gemeinden aktualisiert wird.

(2) Ländliche Straßen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gelten als private Zufahrten zu landwirtschaftlichen Betrieben. 2)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 172 vom 05.05.2003 - Klassifizierung der Strassen - erklärender Charakter - Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts
2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 2 (Eigenschaften der ländlichen Straßen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind ländliche Straßen allgemeiner Benützung vor allem die zweckmäßigsten Verbindungen dauernd bewohnter ländlicher Ansiedlungen mit dem übergeordneten Straßennetz, welche in Hinblick auf Straßenbreite, Verkehrssicherheit, Gefälle und Straßenbelag den Verkehr mit Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb zulassen und sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau und guten Erhaltungszustand befinden.

(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere der dauernd bewirtschaftete und bewohnte vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genützte Betrieb zu verstehen. Ebenso können andere Wohnhäuser erschlossen werden, falls die Zufahrt vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke quert. Ausgeschlossen sind auf jeden Fall Almhütten, Schutzhütten, Ansiedlungen für den Fremdenverkehr sowie Ferienhäuser u. ä. 3)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 136 vom 25.05.2001 - Gemeindestraßen und ländliche Straßen - Verbindung des Straßennetzes mit Einzelhöfen
3)
Art. 2 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 3 4)

4)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 4 (Ausgaben für die Instandhaltung der ländlichen Straßen)

(1) Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde sorgt für die ordentliche Instandhaltung der Straßen, welche im Verzeichnis der ländlichen Straßen enthalten sind.

(2) Die Autonome Provinz Bozen kann Beiträge für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Straßen gewähren. 5)

5)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 5 6)

6)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 6 (Kosten für die Instandhaltung der ländlichen Straßen)

(1) Die Ausgaben für die Instandhaltung der ländlichen Straßen umfassen jene für die ordentliche Instandhaltung und jene für die außerordentliche Instandhaltung.

(2) Die ordentliche Straßenerhaltung umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Wasserableitung, die Räumung der Fahrbahn samt Randstreifen, der Wasserspulen und der Straßengräben, die normale Einschotterung und die Beseitigung der Schlaglöcher, der Frost- und Wasserschäden, die Instandhaltung der Böschungen und der Begrünungen sowie die Schneeräumung.

(3) Als außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen gelten jene, die infolge von Unwetterschäden oder Katastrophen durchzuführen sind, sowie solche, die notwendig sind, um die Einschränkungen der normalen Befahrbarkeit zu beseitigen. 7)

7)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 7 (Unterlassung der Straßenerhaltung)

(1) Im Falle von groben Unterlassungen durch die Gemeinden in der Ausführung der ordentlichen Straßenerhaltung und insbesondere der ordnungsgemäßen Wasserableitung, welche von den Bezirksforstämtern festgestellt wird, kann die Landesregierung nach Aufforderung zur Erfüllung, den Landesbeitrag an die Gemeinden widerrufen oder einstellen.

TITEL II
Güter- und Feldwege

Art. 8 (Erhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege)

(1) Als landwirtschaftliche Güterwege im Sinne dieses Gesetzes werden die Straßen bezeichnet, welche mehr Grundstücke oder Gebäude bedienen, nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich sind und die Eigenschaften von Bonifizierungs- oder Bodenverbesserungsmaßnahmen aufweisen.

(2) Mit dem Ziele der Durchführung von Ausbau- und Erhaltungsarbeiten können die Besitzer der landwirtschaftlichen Güterwege eigene Vereinigungen, laut einem Statutentyp, welcher mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz genehmigt wird, gründen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Vereinigungen laut Absatz 2 Beiträge für den Ausbau sowie für die außerordentliche Instandhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24, sowie des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, zu gewähren.

(4) Die Landesregierung wird zusätzlich ermächtigt, außerordentliche Beiträge für die ordentliche Instandhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege laut Absatz 1 zu gewähren, sofern besondere Bedürfnisse land- und forstwirtschaftlicher Natur vorliegen, welche durch das Forstwirtschaftsinspektorat bestätigt werden.

(5) Die Beiträge laut Absatz 3 und 4 können auch für den Ausbau und für die Erhaltung der Feldwege, welche nur ein Grundstück bedienen und die Voraussetzung als Bodenverbesserungsmaßnahme haben, gewährt werden.

TITEL III
Finanzbestimmungen

Art. 98)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

8)
Omissis.