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b) LANDESGESETZ vom 13. März 1987, Nr. 51)
Förderung der Sprachkenntnisse

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1987, Nr. 14.

Art. 1 (Zielsetzung und Grundsatzbestimmungen)        delibera sentenza

(1) In der Absicht, das allgemeine Bildungsniveau zu heben, modernen wirtschaftlichen Erfordernissen zu entsprechen und den europäischen Einigungsbestrebungen zu dienen, fördert das Land Südtirol über die zuständigen Assessorate die Teilnahme an öffentlichen oder privaten Kursen zum Erlernen fremder Sprachen. Ausgenommen bleibt die zweite Sprache (Italienisch und Deutsch).

(2) Es werden Kurse gefördert, die im Ausland stattfinden.

(3) Die Unterrichtssprache in den Kursen muß die Sprache der Bevölkerung des Landes oder Gebietes sein, in dem die Kurse stattfinden.

(4) Als Kurse im Sinne von Absatz 1 gelten kürzere oder längere Lehrgänge oder Lehrveranstaltungen während eines ganzen Schuljahres oder akademischen Jahres, wodurch eine Sprache auf direktem Wege über Sprachunterricht oder auf indirektem Wege über beliebige Lehrgegenstände vermittelt wird.

(5) Die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, bleiben aufrecht. 2)

(6) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, in Regie oder durch Beauftragung von Dritten Kurse zu veranstalten und andere Initiativen zu ergreifen, um Fremdsprachenkenntnisse und das Kennenlernen der jeweiligen Kultur zu fördern. Bezüglich der Ausgaben und der entsprechenden Vorschüsse sowie der Eröffnung von Konten beim Schatzamt des Landes zum Zwecke der Überweisung der Beiträge von Seiten der Teilnehmer werden die Bestimmungen von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, angewandt. 3)

(7) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Fremdsprachkenntnisse zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse  oder kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt. 4)

(8) Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung. 5)

(9) Die im Sinne dieses Gesetzes gewährten Finanzierungen können nach den Modalitäten laut Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, bevorschusst werden. 6)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 869 - Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Kenntnis von Fremdsprachen
massimeBeschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049 - Richtlinien für die Gewährung v. wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Weiterbildung, der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und v. Fremdspr., Förderung des öffentl. Bibliothekssystems für die ital. Sprachgruppe (siehe auch Beschluss Nr. 59 vom 24.01.2023) (abgeändert mit Beschluss Nr. 721 vom 29.08.2023)
massimeBeschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die Förderung von Sprachkenntnissen und Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Weiterbildung
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 576 del 30.12.2004 - Erogazione di contributi provinciali per corsi di lingue - parziale idonea documentazione di spesa
2)
Art. 1 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
3)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 40 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später ersetzt durch Art. 19 Absatz 1des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
4)
Art. 1 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16, später ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3, und durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und schließlich so geändert durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
5)
Art. 1 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
6)
Art. 1 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 1/bis (Intensivsprachwochen)

(1) Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 kann das Land auch Intensivsprachwochen mit einer Mindestdauer von sieben Kalendertagen und von mindestens 25 wöchentlichen Kursstunden finanzieren, die von den zuständigen Schulorganen organisiert und durchgeführt werden. 7)

7)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)  delibera sentenza

(1) Anspruch auf die Zuschüsse laut Artikel 3 Absatz 1 haben Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die [für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung,] 8) ihren Wohnsitz in Südtirol haben und die Schulpflicht erfüllt haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt. 9)

(2) Die Altersgrenze der Anspruchberechtigten wird von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. 10)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
8)
Die Wörter „für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung“ in Art. 2 Absatz 1 wurden mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 für verfassungswidrig erklärt.
9)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
10)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 3 (Einkommensgrenzen und Rangordnungen)   delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert das Erlernen fremder Sprachen durch die Gewährung von Zuschüssen und kann dazu einen entsprechenden Beratungs-und Koordinierungsdienst einrichten.

(2) Die Landesregierung legt jährlich die für die Förderung geltende Einkommenshöchstgrenze, die Bezugspersonen für das Einkommen und das Vermögen sowie die Kriterien für die Erstellung einer Rangordnung fest. Für die Bewertung des Einkommens und Vermögens werden die Kriterien für die Schulfürsorge gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7 angewendet. 11)

(3) Die Förderung setzt die eigene Initiative und Verantwortung des Gesuchstellers bzw. des für ihn gesetzlich Verantwortlichen voraus.

(4) Die Zuschüsse werden nach Rangordnungen vergeben, falls nicht genügend Mittel verfügbar sind, um alle Gesuche zu berücksichtigen.

(5) Die Rangordnungen werden getrennt nach Sprachgruppen erstellt. Die Gesuchsteller können zusätzlich nach Zielgruppen gegliedert und im Verhältnis ihrer Zahl zugelassen werden.

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 869 - Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Kenntnis von Fremdsprachen
11)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 4 (Dauer der Kurse und Ausmaß des Tagessatzes)

(1) Die Landesregierung legt für die Kurse gemäß Artikel 1 Absatz 1 jährlich die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Kursstunden fest, welche eine Mindestdauer von 19 Kalendertagen und 15 wöchentlichen Kursstunden umfassen müssen. 12)

(2) Die Landesregierung legt jährlich das Höchstausmaß der Förderung und die allgemeinen Merkmale der Kurse fest, welche die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zur Förderung zugelassenen Personen besuchen. 12)

(3) Das Ausmaß der Zuschüsse wird aufgrund entsprechender Tagessätze errechnet, die von der Landesregierung jährlich durch eine entsprechende Maßnahme festgelegt werden. Das Ausmaß der Tagessätze kann unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens sowie in bezug auf die zunehmende Dauer der Kurse nach unten gestaffelt werden. Das Gesamtausmaß der Zuschüsse darf auf keinen Fall den Höchstbetrag der Studienbeihilfen für Universitätsstudenten gemäß Landesgesetz vom 5. Jänner 1958, Nr. 1 in geltender Fassung überschreiten.

12)
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 5 (Richtlinien für die Erstellung der Rangordnungen)

(1) Bei der Erstellung der Rangordnungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind unter anderem folgende Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen:

  • a)  das Einkommen und Vermögen, berechnet gemäß Artikel 3,
  • b)    13)
  • c)  die Anzahl der Kursstunden, die der Gesuchsteller belegen will,
  • d)  das höhere Alter des Gesuchstellers.

(2) Die Bewertung der im Absatz 1 Buchstaben c) und d) angeführten Bewertungsmerkmale darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Bewertung des Einkommens und Vermögens gemäß Buchstabe a) ausmachen. 14)

13)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.
14)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 6 (Ausschreibung, Modalitäten und Kriterien)

(1) Zur Förderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 nimmt die Landesregierung jährlich mindestens eine Ausschreibung vor. In dieser Ausschreibung können mehrere Einreichetermine vorgesehen werden.

(2) In jeder Ausschreibung legt die Landesregierung die Modalitäten und Kriterien für die Auszahlung der Förderungsbeiträge fest. 15)

15)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 7  16)

16)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 8-9.   17)

17)
Omissis.

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 2, die innerhalb 15. Juni 1986 bis zur ersten Ausschreibung nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Kurs zum Erlernen fremder Sprachen im Sinne der Artikel 1 und 4 Absatz 1 besucht und mit positivem Erfolg abgeschlossen haben, können innerhalb 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Förderung ansuchen.

(2) Für die Erstanwendung im Sinne des Absatzes 1 legt die Landesregierung das höchstzulässige Einkommen, bezogen auf das Jahr 1985, gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Tagessatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Ansuchen einzureichen sind und die Verwaltungsmodalitäten für die Auszahlung der Förderungsbeiträge fest.

(3) Nach Überprüfung der Voraussetzungen sowie der Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die Landesregierung eine Rangordnung, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, um allen Bewerbern den entsprechenden Förderungsbeitrag auszuzahlen, wobei die Kriterien gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind. Der Förderungsbeitrag wird in einer Rate an die Anspruchsberechtigten bzw., wenn sie minderjährig sind, an deren gesetzlichen Vertreter ausbezahlt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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