(1) Die Leistung nach Artikel 21 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326, in geltender Fassung, wird vom Land Südtirol erbracht, und zwar nach den Kriterien und Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung von der Landesregierung festgelegt werden, wobei das Leistungsniveau der obgenannten staatlichen Bestimmungen eingehalten wird. 5)