(1) Die Gesuche um Versetzung zu einer anderen Sanitätseinheit des Landes müssen - auf stempelgebührenfreiem Papier abgefaßt - an den Landeshauptmann gerichtet und zur Kenntnis an den Vorsitzenden der Sanitätseinheit geschickt werden, der der Gesuchsteller angehört.
(2) Die Unterschrift des Gesuchstellers muß in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beglaubigt werden.
(3) Die Frist für die Einreichung der Gesuche um Versetzung läuft um 12 Uhr des 30. Tages nach der in Artikel 23 vorgeschriebenen Veröffentlichung im Amtsblatt der Region ab. Ist dieser Tag ein Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag zur selben Zeit ab.
(4) Was die Verfahrensweise für die Einreichung und die Registrierung der Gesuche angeht, sind die Artikel 9 und 10 anzuwenden.
(5) Bedienstete mit Doktorat, die einem mittleren Funktionsrang angehören, haben dem Gesuch alle Bewertungsunterlagen beizulegen, die sie für die Einreihung in die Rangordnung für nützlich halten.
(6) Im Gesuch hat der Betroffene in der von ihm gewünschten Reihenfolge die Sanitätseinheiten anzugeben, bei denen er bereit ist, Dienst zu leisten; es können auch solche angegeben werden, die nicht in der Ausschreibung für die Versetzungen angeführt sind.
(7) Um Versetzung können auch die in den Stellenplänen des Landes eingestuften Bediensteten ansuchen, sofern sie den Probedienst bestanden haben und in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Gesuche nicht auf Antrag versetzt worden sind.