(1)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bibliotheksbetriebs wird der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ funktionale Autonomie zuerkannt.
(2) Die Einnahmen der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“, wozu auch Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zählen, fließen in eigens dafür vorgesehene Einnahmekapitel des Landeshaushaltes ein.
(3) Die Einhebung von Gebühren erfolgt über einen einhebungsberechtigten Beamten im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.
(4) Die für den Betrieb und die Führung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ erforderlichen finanziellen Mittel werden in eigens dafür vorgesehenen Ausgabenkapiteln des Landeshaushalts zu Gunsten der zuständigen Abteilung bereitgestellt. 5)