(1) Die Bestimmungen über die Erteilung der Erkundungs- und Schürferlaubnis und der Abbauermächtigung werden nicht auf geologische und mineralogische Erhebungen angewandt.
(2) Wer eine Erhebung durchzuführen gedenkt und die Einwilligung der Eigentümer zum Betreten der Flächen nicht erhalten hat, kann trotzdem vom zuständigen Landesrat - der seinerseits das Landesamt für Bergbau anhören muß - dazu ermächtigt werden.
(3) Wer die Erhebung ausführt, muß auf jeden Fall die verursachten Schäden im Sinne von Artikel 47 ersetzen.