(1) Das zuständige Landespersonal, das die Verwaltungsaufgaben der Landeskommission zur Feststellung der Invalidität ausübt, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der entsprechenden Verwaltungsmaßnahme der Landesregierung wählen, im Dienste der Landesverwaltung zu bleiben.
(2) Die Einstufung des versetzten Verwaltungspersonals erfolgt unter Gewährleistung der bezogenen wirtschaftlichen Behandlung, ausgenommen eventuelle Zulagen, die mit bestimmten ausgeführten Funktionen zusammenhängen.52)