(1) Auf Vorschlag des Inspektoratsrates beschließt der Landesausschuß die Abhaltung von Aufbau und Fortbildungskursen, die Durchführung von Studien und Forschungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens, weiters Versuchsvorhaben sowie Aufträge zur Sammlung, Ausarbeitung und Verbreitung pädagogisch-didaktischer Abhandlungen.
(2) Die organisatorischen Einzelmaßnahmen, wie Vergütungen an die Referenten, an die Forscher und Sachverständigen, Spesenrückvergütungen an die Kursteilnehmer, verschiedene Organisationsspesen oder ähnliche Kosten werden von Fall zu Fall mit dem im ersten Absatz genannten Beschluß geregelt.
(3) Außerdem können die Inspektoren, die Direktoren und die Kindergärtnerinnen vom Landesausschuß zur Teilnahme an Aufbau- und Fortbildungskursen im In- und Ausland ermächtigt werden.
(4) Die Vergütungen an die Kursteilnehmer dürfen keinesfalls höher liegen als die den Landesbediensteten gleichen Dienstranges zustehenden Außendienstvergütungen.
(5) Der Landesausschuß kann Körperschaften und Vereinigungen ermächtigen, auf Rechnung der Provinz Aufbau- und Fortbildungskurse zu Gunsten des Personals der Landes- und Privatkindergärten zu veranstalten und hierfür Beiträge und Zuschüsse gewähren.