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c) LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 251)
Rechtsstellung der Bediensteten der Krankenhauskörperschaften im Rahmen der Durchführung der Reform des Gesundheitswesens. Ermächtigung zur Ausübung der ärztlichen Berufe mit im Ausland erworbenen Fachtiteln

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 25/1981
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juli 1976, Nr. 31.

I. TITEL
Rechtsstellung der Bediensteten der Krankenhauskörperschaften

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1-2.   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 3

(1) Der zweite Absatz des Artikels 8 des Regionalgesetzes wird durch folgenden ersetzt:

"Im Falle dringender und unaufschiebbarer Erfordernisse des Dienstbetriebes können einzelne, einer der Sprachgruppen vorbehaltene Stellen, die entweder aus Mangel an geeigneten, der bezeichneten Sprachgruppe angehörenden Bewerbern oder wegen Verzichtes dieser Bewerber freibleiben, gemäß der Rangordnung und nach vorheriger Genehmigung durch die Landesregierung geeigneten Bewerbern einer anderen Sprachgruppe zugewiesen werden, wobei im Zuge späterer Aufnahmen von Bediensteten mit Bezug auf dieselben Kategorien, Stellenpläne, Laufbahnen und Dienstränge für den Wiederausgleich zu sorgen ist".

Art. 4

(1) Der zweite Absatz des Artikels 9 des Regionalgesetzes wird durch folgenden ersetzt:

"Falls sich unter den geeigneten Bewerbern des letzten Wettbewerbes keine Bewerber jener Sprachgruppe befinden, denen die Stelle vorbehalten ist, oder falls diese Bewerber auf den Auftrag verzichtet haben, kann die Krankenhauskörperschaft nach Genehmigung durch die Landesregierung die Zuweisung einzelner Stellen an Bewerber einer anderen Sprachgruppe beschließen, wobei jedoch für den Wiederausgleich gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu sorgen ist. Der Zuweisung dieser Stellen hat eine öffentliche Kundmachung für die Dauer von 45 Tagen vorauszugehen, mit dem Zweck, Bewerber der Sprachgruppe, der die Stelle zusteht, ausfindig zu machen".

(2) Die Bestimmungen über den sprachlichen Proporz sind auch zwecks Zulassung von Ärzten und Apothekern zum Praktikum zu befolgen.

Art. 5

(1) Die vollzeitlich beschäftigten Krankenhausärzte dürfen außer der Beratungstätigkeit gemäß der im Arbeitsvertrag festgelegten Regelung im Sinne des Artikels 5 des Regionalgesetzes auch Lehraufträge an Hochschulen ausüben.

(2) Für die Lehrtätigkeit an Hochschulen darf den Ärzten im Sinne des vorhergehenden Absatzes eine Vergütung im Höchstausmaß von 30% der den Hochschullehrern für die gleiche Tätigkeit zuerkannten Bezüge ausbezahlt werden. Die im Artikel 4, erster Absatz, Ziffer 2, des Landesgesetzes vom 17. März 1975, Nr. 18, vorgesehene zusätzliche Vergütung bleibt davon unberührt.

Art. 6

(1) Zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der verhältnismäßigen Vertretung der Sprachgruppen in den Prüfungskommissionen im Sinne des Artikels 14, letzter Absatz, des Regionalgesetzes und im Zusammenhang mit den darin vorgesehenen Sonderverzeichnissen wird auch die Auslosung solcher Ärzte (diese Bezeichnung gilt auch - bei Stellen mit entsprechenden Aufgaben - für Personen mit akademischem Titel aus Pharmazie, Chemie oder Biologie), in Erwägung gezogen, die an einem Krankenhaus Dienst leisten, das gegenüber jenem Krankenhaus, für welches die Ausschreibung erfolgte, niedriger klassifiziert ist, sofern Planstellenärzte für gleichartige Fächer an Krankenhäusern gleicher oder höherer Klassifikation fehlen.

Art. 7-10.   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 10/bis   3)

3)
Art. 10/bis wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, und später aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 11

(1) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden die für das Praktikum als geeignet anerkannten Krankenhäuser bezeichnet, das Verfahren zur Zulassung und zur Ableistung desselben festgelegt sowie die Kriterien zur Bewertung der Titel zwecks Erstellung der Rangordnung für die Zuweisung der an den einzelnen Krankenhäusern verfügbaren Stellen festgesetzt.

(2) Die Punkte zur Bewertung der Titel werden zur Hälfte für die bei Prüfungen und bei der Promotion erzielten Noten zuerkannt, zur anderen Hälfte für Dienst- und Berufstitel, für akademische wissenschaftliche Titel und Studientitel sowie für Veröffentlichungen.

(3) Bei gleicher Punktezahl ist den Familienlasten und dem Alter Rechnung zu tragen.

(3/bis) Unter Aufrechterhaltung des Prinzips, nach welchem die Stellen unter Angehörigen der einzelnen Sprachgruppen im Verhältnis verteilt werden müssen, haben Ärzte, die die Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache bestanden haben, bei der Zulassung zum Praktikum den Vorrang. 4)

(4) Die Zahl der zum Praktikum zugelassenen Bewerber darf höchstens die Hälfte des Stellenplansolls für Assistenz- und Oberärzte der Abteilung oder des Dienstes betragen.

(5) Vorbehaltlich gerechtfertigter, vom Sanitätsrat der Krankenhauskörperschaft vorgeschlagener Fälle eines Wechsels der Fachabteilung, gebührt die monatliche Vergütung gemäß nachfolgendem Artikel 12 nur für eine einmalige Zeitspanne von sechs Monaten Praktikum.

4)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 1. Dezember 1978, Nr. 62.

Art. 12

(1) Den Praktikanten wird auf Kosten der Körperschaften, bei denen sie ihr Praktikum ableisten, eine monatliche Vergütung im Ausmaß von 50% der einem Sanitätsinspektor oder einem vollzeitlich beschäftigten Assistenzarzt auf Planstelle oder einem Apotheker auf Planstelle laut Tabelle zustehenden Besoldung, ohne jede weitere Entschädigung, entrichtet.

(2) Nach Beendigung des Praktikums stellt die Verwaltung des Krankenhauses, an welchem das Praktikum zurückgelegt wurde, eine formelle Bestätigung aus. Dieser Bestätigung wird ein Beurteilungsbericht beigeschlossen, der von den leitenden Ärzten der Abteilungen, Sektionen oder Dienste, in welchen der Praktikant tätig war, gemeinsam ausgefertigt wird.

Art. 13   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 14

(1) Zwecks Zulassung zu den Eignungsprüfungen und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Rahmen der Wettbewerbe wird jener vollzeitliche Dienst, der an solchen Heil- und Pflegeanstalten geleistet wurde, die gemäß Absatz 2 des Artikels 7 des Kgl. Dekretes vom 30. September 1938, Nr. 1631, als Anstalten für akut Kranke klassifiziert und gemäß Artikel 44 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, noch nicht umgewandelt oder aufgehoben sind, gleichbewertet wie der entsprechende, an Bezirkskrankenhäusern geleistete Dienst.

Art. 15

(1) Der von den Ärzten geleistete Dienst an den als fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, an den psychiatrischen Krankenhäusern und den anderen Heilanstalten für Geisteskrankheiten, an den Militärkrankenhäusern, an den Anstalten gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, an Bluttransfusionszentren, die bei - allenfalls auch vertraglich gebundenen - Krankenhauskörperschaften eingerichtet sind, an Landeskinderfürsorgeanstalten und an Landeskonsortien für Tuberkolosebekämpfung wird zwecks Zulassung zu den Eignungsprüfungen und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Rahmen der Stellenwettbewerbe dem entsprechenden, bei den Krankenhauskörperschaften geleisteten Dienst gleichgestellt.

(2) Zwecks Zulassung zu den Krankenhauswettbewerben und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Zuge dieser Wettbewerbe wird jener Dienst dem gleichartigen, bei Krankenhauskörperschaften geleisteten Dienst gleichgestellt, den die mit Doktorat versehenen Bediensteten der Sonderstellenpläne der höheren Laufbahn ausüben, die ihrerseits dem ärztlichen Dienst an fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, an psychiatrischen Krankenhäusern und an anderen Heilanstalten für Geisteskrankheiten, an Militärkrankenhäusern, an Bluttransfusionszentren, die bei - allenfalls auch vertraglich gebundenen - Krankenhauskörperschaften eingerichtet sind, zugeteilt sind.

(3) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welchen Rängen und Diensten im Krankenhaus die bei den Körperschaften gemäß diesem Artikel bekleideten Ränge und geleisteten Dienste entsprechen.

Art. 16

(1) Der von Ärzten mit italienischer Staatsbürgerschaft, die in der Provinz ansässig sind, im Ausland geleistete Dienst wird zwecks Zulassung zu den Eignungsprüfungen und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel bei Stellenwettbewerben dem Planstellendienst gleichgestellt. Ärzte mit italienischer Staatsbürgerschaft, die in der Provinz ansässig sind, welche im Ausland durch sechs aufeinanderfolgende Monate in ihrem Fach Dienst geleistet haben, können an den Stellenwettbewerben für eben dieses Fach, ungeachtet des Erfordernisses des einschlägigen Praktikums, unmittelbar teilnehmen.

(2) Jene Ärzte mit italienischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland im entsprechenden Dienstrang und Fach mindestens fünf Jahre Dienst geleistet haben und welche die für die Zulassung zur entsprechenden Eignungsprüfung erforderlichen Voraussetzungen besitzen, können ungeachtet des Erfordernisses der Eignung an den Stellenwettbewerben für denselben Rang und dasselbe Fach unmittelbar teilnehmen.

(3) Bei Stellenwettbewerben für Oberärzte wird die Dauer des Dienstes im Sinne des vorhergehenden Absatzes auf drei Jahre herabgesetzt.

(4) Zur Anwendung der Bestimmungen gemäß den vorhergehenden Absätzen ist der Dienst im Sinne des Artikels 3 des Regionalgesetzes anzuerkennen.

Art. 17

(1) Der von den Apothekern in Apotheken öffentlicher Körperschaften geleistete Dienst wird zwecks Zulassung zu den Eignungsprüfungen und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Zuge der Wettbewerbe dem entsprechenden, an Krankenhäusern geleisteten Dienst gleichgestellt.

Art. 18   delibera sentenza

(1)Inhaber eines im Ausland erworbenen Doktorates oder gleichwertigen Titels können auch, in Erwartung der Anerkennung dieses Titels gemäß Dekret des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 4. September 1956, sowohl im Wege der Beauftragung auf Zeit als auch eines öffentlichen Wettbewerbes in Ränge aufgenommen werden, für welche eben dieser Titel erforderlich ist, sofern die anderen vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und die Gültigkeit der Dokumente betreffend den ausländischen Titel festgestellt ist. Diese Bestimmungen finden auch hinsichtlich der im Ausland erworbenen Facharzttitel Anwendung. 5)

(2)Im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmung von Absatz 1 und bei sonstigem Amtsverlust haben die mit Erfolg in die Rangliste aufgenommenen Bewerber innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Anstellung das Dokument über die Anerkennung des Titels vorzulegen. 6)

(3) Die Bestimmungen gemäß den vorhergehenden Absätzen finden auch hinsichtlich jener Ärzte Anwendung, die ein Gesuch um Anerkennung ihres im Ausland geleisteten Dienstes gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes und gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes eingebracht haben, sowie hinsichtlich des Personals im Sinne der Artikel 20 und 37, das auf die Erteilung der in diesen Artikeln vorgesehenen Ermächtigung wartet.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden, mit Beschränkung auf die Ärzte im Sinne des Artikels 37 dieses Gesetzes, auch hinsichtlich der Zulassung zu den im Artikel 16 des Regionalgesetzes vorgesehenen Befähigungsprüfungen in deutscher Sprache angewendet.

massimeBeschluss vom 31. März 2015, Nr. 394 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1837 vom 28.11.2011, betreffend die Genehmigung der öffentlichen Bekanntmachung für die Einreichung der Gesuche, um Anerkennung der Gleichwertigkeit der Studientitel nach vorheriger Ausbildungsregelung in Bezug auf die akademischen Titel im Gesundheitsbereich: Aufhebung des Termins für die Einreichung der Gesuche
5)
Art. 18 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
6)
Art. 18 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 19

(1) Der Ober- oder Assistenzarzt auf Planstelle wird auf sein Ersuchen für die Dauer von höchstens einem Jahr und ohne Auszahlung von Bezügen in den Wartestand versetzt, falls auf Grund von Erfordernissen des ärztlichen Basisdienstes, welche vom Landesassessorat für Gesundheitswesen festgestellt und von der Landesregierung bestätigt wurden, zeitweilig die Aufgabe der Vertretung eines Gemeindearztes übernimmt.

(2) Die gemäß dem vorhergehenden Absatz im Wartestand verbrachte Zeit wird hinsichtlich des Dienstalters und der periodischen Gehaltsvorrückungen zur Gänze anerkannt.

Art. 19/bis

(1) Bei nachgewiesener Dringlichkeit können zur Gewährleistung der entsprechenden Gesundheitsdienste in der Provinz die Krankenhausärzte von jener Körperschaft, bei welcher sie bedienstet sind, ermächtigt werden, Krankenhausärzte und Gemeindeärzte zu vertreten sowie in den Einrichtungen für Sozialmedizin mitzuarbeiten.

(2) Werden im Sinne des vorhergehenden Absatzes Ärzte von Krankenhauskörperschaften ersetzt, so wird dem Ersatzmann für jeden Tag, an dem er Dienst leistet, ein Sechsundzwanzigstel des mit dem Dienstrang des Ersetzten verbundenen Monatgehaltes ausbezahlt und weiters die Außendienstvergütung, sofern dafür die Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Die Zahlung erfolgt über die Krankenhauskörperschaft, welcher der ersetzende Arzt angehört. 7)

7)
Art. 19/bis wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 1. Dezember 1978, Nr. 62.

Art. 20

(1)Den im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1975, Nr. 56, zur Ausübung der medizinischen Hilfsberufe ermächtigten Bediensteten wird der in öffentlichen Sanitäts- und Krankenhauskörperschaften im Ausland geleistete sanitäre Dienst mit Beschluss der Landesregierung und gemäß Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, anerkannt. 8)

8)
Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

II. KAPITEL
Übergangsbestimmungen

Art. 21   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 22

(1) Der von den Krankenhaus- oder Universitätsärzten außerhalb des Stellenplanes auf Grund einer Beauftragung außerordentlich, freiwillig oder aushilfsweise geleistete Dienst wird sowohl zwecks Zulassung zur Landesbefähigungsprüfung in deutscher Sprache im Sinne des Regionalgesetzes als auch zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Rahmen der Zulassungswettbewerbe, welche innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden, dem Dienst auf Planstelle gleichgestellt.

(2) Für den Zweck des vorhergehenden Absatzes wird die Dauer des Vorbesitzes des Doktorats um ein Jahr verkürzt.

Art. 23-33.   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 34

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Begünstigungen werden auch hinsichtlich des außerplanmäßigen Personals angewendet, das wegen Einberufung zum Wehrdienst oder auf Grund Wartestandes wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Dienstzeiten nicht ableisten konnte.

Art. 35-36.   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

II. TITEL
Ermächtigung zur Ausübung des Arztberufes auf Grund von im Ausland erworbenen Fachtiteln

Art. 37

(1) Um die Durchführung der dem Land mit Artikel 22 des Gesetzes vom 17. August 1974, Nr. 386, übertragenen Reform des Gesundheitswesens zu ermöglichen, kann die Landesregierung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den sprachlichen Proporz und über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache und bis zur anderweitigen Regelung dieses Sachgebietes durch Staatsgesetz, in der Provinz Bozen ansässige italienische Staatsbürger, die im Ausland die entsprechenden und dort gesetzlich anerkannten Fachtitel erworben haben, nach Maßgabe des Bedarfes des Sanitätsdienstes der Provinz und nach Anhören des Gesundheitsministeriums zur Ausübung der ärztlichen Berufe, für welche Fachtitel verlangt werden, auf dem Gebiet der Provinz Bozen ermächtigten. 9)

(2) Zwecks Erteilung der Ermächtigung im Sinne des vorhergehenden Absatzes prüft das zuständige Amt, ob die im Ausland erworbenen Fachtitel folgenden Voraussetzungen entsprechen:

  • a)  Der ausländische Fachtitel muß in dem Staat, in dem er erworben wurde, zur Ausübung jenes Arztberufes befähigen, für den die Ermächtigung beantragt wird;
  • b)  In den Fächern, die der ausländische Fachtitel umfaßt, müssen auch jene des entsprechenden italienischen Fachtitels enthalten sein, die auf Grund des geltenden Gesetzes zur Ausübung jenes Arztberufes erforderlich sind, der den Gegenstand der Ermächtigung bildet. 9)

(3) Zwecks Prüfung im Sinne des vorhergehenden Absatzes haben die betreffenden dem an das Assessorat für Gesundheitswesen zu richtenden Gesuch das Original oder eine beglaubigte Abschrift des im Ausland erworbenen Fachtitels beizulegen sowie das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung jener ausländischen Behörde, die diesen Titel verliehen hat und aus welcher die Fächer hervorgehen, die der Titel umfaßt und die Erklärung, daß dieser Fachtitel zur Ausübung jenes Arztberufes befähigt, für den die Ermächtigung beantragt wird; ferner ist eine Bestätigung über Staatsbürgerschaft und Ansässigkeit beizuschließen.

9)
Die Absätze 1 und 2 wurden geändert durch Art. 83 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 38

(1) Bis zur vollständigen Durchführung der Reform des Gesundheitswesens durch das Land wird der Bedarf an Ärzten im Besitz eines Fachtitels von der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach Titeln, auf Grund der freien Stellen an Krankenhauskörperschaften und bei Sanitätsämtern und -diensten des Landes, der Gemeinden und der anderen, innerhalb des Landesgebietes tätigen öffentlichen Körperschaften, an privaten, gegenüber dem Land gemäß Artikel 24 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, vertraglich gebundenen Heil- und Pflegeanstalten sowie bei Körperschaften, Vereinigungen und anderen Organen, die einen mit Landesgesetz geregelten und der Aufsicht des Landes unterstellten medizinischen Betreuungsdienst ausüben, am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres festgelegt.

(2) Bei erstmaliger Anwendung dieses Artikels wird der Bedarf im Sinne des vorhergehenden Absatzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt.

(3) Die Verfügung bezüglich des nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze festgelegten Bedarfes ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Art. 39

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

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