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a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen für die Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von mineralischen Rohstoffen und von Thermal- und Mineralquellen 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 7

(1) Für die Erreichung der Zielsetzungen laut Artikel 1 Absatz 1 und für die Erstellung eines systematischen Programms zur Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, EU-Projekten und -programmen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie bei Bedarf die Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, in Anspruch nehmen. 8)

8)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.