Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Der Einsatz der staatlichen Polizei und die Unterstützung durch diese im Sinne des Artikels 22 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, werden auf den Sachgebieten der entsprechenden Zuständigkeit vom Präsidenten des Regionalausschusses bzw. von den Landeshauptmännern beim zuständigen Regierungskommissär angefordert.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.