(1) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.44)
(2) In den öffentlichen Körperschaften von Landesbedeutung, in denen zwei Vizepräsidenten vorgesehen sind, müssen diese anderen Sprachgruppen als jener des Präsidenten angehören. 45)
(3) In den örtlichen Körperschaften der mittleren Ebene, die Gemeinden umfassen, in denen die Mehrheit der Bevölkerung der ladinischen Sprachgruppe angehört, bekleidet eine Person der ladinischen Sprachgruppe das Amt des Vizepräsidenten, es sei denn, eine Person der ladinischen Sprachgruppe bekleidet in derselben Körperschaft das Amt des Präsidenten. 45)