(1) Auf dem Gebiete der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen kann die Region Gesetzesbestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der Gesetze des Staates erlassen und kann eigene autonome Institute errichten oder ihre Errichtung fördern.
(2) Die in der Region bestehenden wechselseitigen Krankenkassen, die dem Krankenfürsorgeinstitut für Arbeiter einverleibt wurden, können vorbehaltlich der Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vom Regionalrat wiedererrichtet werden.
(3) Die Leistungen der genannten wechselseitigen Kassen zu Gunsten der Versicherten dürfen nicht geringer sein als die des vorgenannten Institutes.