(1) Zur Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und -zuweisung zu erlassen; bis zur Errichtung eigener Ämter können sie sich zur Ausübung der Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit den ihnen zustehenden Gesetzgebungsbefugnissen auf dem Gebiete der Arbeit der Außenstellen des Arbeitsministeriums bedienen.
(2) Die Leiter der Arbeitsämter in den Gemeinden werden von den staatlichen Organen nach Einholen der Stellungnahme des Landeshauptmanns9) und der zuständigen Bürgermeister ausgewählt und ernannt.
(3) Die in der Provinz Bozen ansässigen Bürger haben das Recht auf Vorrang bei der Arbeitsvermittlung innerhalb des Gebietes dieser Provinz; jegliche auf Sprachgruppenzugehörigkeit oder Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist ausgeschlossen.