(1)In jeder Umkleidegruppe muss mindestens ein Bereich vorgesehen sein, der von Personen mit Behinderungen genutzt werden kann. In Umkleideräumen, die auch für Menschen mit Behinderungen benutzbar sind, muss eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m vorhanden sein; der Raum ist wenigstens entlang einer Seite mit einer mindestens 1,20 m langen Bank auszustatten. Die Tür muss nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen. 50)
(2) Kleiderhaken, Regale und andere Gegenstände im Umkleideraum müssen in einer Höhe von 0,90 bis 1,20 m angebracht sein.
(3) Im Umkleideraum muss entlang zweier angrenzender Wände in 0,80 m Höhe vom Boden ein Handlauf angebracht sein.