(1) Die Hinweise innerhalb und außerhalb der Busbahnhöfe und an den Haltestellen sowie die Linienanzeigen innerhalb und außerhalb der Fahrzeuge müssen gemäß Artikel 53 Ausmaße und Schriftzüge aufweisen, die das Lesen erleichtern.
(2) Die Fahrzeuge sind mit audiovisuellen Vorrichtungen auszurüsten, damit sie auch von Personen mit Hör- oder Sehstörungen benützt werden können, wobei insbesondere eine Vorrichtung zur Ankündigung der Haltestellen vorzusehen ist.
(3) Vor Öffnung und Schließung der Türen muss ein akustisches Signal ertönen, damit Blinde, Sehbehinderte und Personen mit sonstigen Beschwerden rechtzeitig die Türen erreichen können.
(4) An den Haltestellen der städtischen Linienfahrzeuge müssen gemäß Artikel 53 die Fahrpläne aller Linien, die Linienanzeigen sowie die nächstgelegenen Fahrkartenverkaufsstellen angezeigt sein; die Anzeigen müssen so angebracht sein, dass sie auch für Rollstuhlfahrende gut lesbar sind.