Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Im Schulgebäude müssen Haspeln installiert werden, mit Ausnahme der besonderen Gefahrenbereiche, wo geeignete Löschsysteme vorgesehen werden müssen.
(2) Es müssen zugelassene Handfeuerlöscher sichtbar und leicht zugänglich in der Nähe der Stiegenhäuser und der Gänge installiert werden, die zu den verschiedenen Räumen führen. Der maximale Abstand zwischen den Geräten darf nicht größer als 50,00 m sein. Es muss ein Feuerlöscher 21 A113 B für je 100,00 m2 Fußbodenfläche oder einen Bruchteil davon vorhanden sein. Es müssen aber wenigstens zwei davon je Geschoss angebracht sein.