Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die vorliegenden Richtlinien betreffen die Sicherheitskriterien für Gebäude und Lokale, die als Kindergärten oder Schulen jeder Art - sie werden in diesem Kapitel kurz als Schulen bezeichnet - benutzt werden. Sie sollen Personen und Sachen vor Brandgefahr schützen.
(2) Sie finden auf folgende Bauten Anwendung: