Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Breite der Ausgänge muss im Verhältnis von 1,00 cm je Person stehen und wenigstens 90,00 cm betragen.
(2) Die Elektroanlagen müssen die Merkmale laut Artikel 98 aufweisen, wenn es sich um bestehende Schulen handelt. Bei neuen Schulen sind die Merkmale nach Artikel 93 zu beachten.
(3) Es müssen Feuerlöscher gemäß Artikel 94 Absatz 2 installiert werden.
(4) Die bestehenden Gebäude müssen innerhalb 31. Dezember 2009 den einschlägigen Bestimmungen angepasst werden.