(1) Die Sportfläche im Freien ist für die Leibeserziehung der Schüler und Schülerinnen bestimmt. Sie hat je nach Schule folgende Größe pro Schüler/Schülerin:
bei der Grund- und Mittelschule 8 m²,
bei der Oberschule 10 m².
(2) Diese Flächen können kleiner sein oder ganz weggelassen werden, wenn
- in angemessener Entfernung der Schule eine Sportanlage besteht oder eine solche im Bauleitplan vorgesehen ist, die auch von den Schülern und Schülerinnen benützt werden kann. Dies gilt auch für Sportanlagen in anderen Schulen, welche nicht voll ausgelastet sind,
- es wegen der Geländebeschaffenheit nicht möglich ist, eine entsprechende Fläche auszuweisen,
- dies im Projekt begründet wird. In diesem Falle muss das Gutachten des Technischen Landesbeirates eingeholt werden.
(3) Für die Leibeserziehung im Freien sind folgende Anlagen vorzusehen:
- Für die Grundschule:
- 2 Laufbahnen, wenigstens 60 mlang, mit Auslauf,
- Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis);
- für die Mittelschule:
- 4 oder 6 Laufbahnen, 100 mlang, zuzüglich Bereiche für Start und Auslauf,
- Einrichtungen für den Hoch- und Weitsprung,
- Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis);
- für die Oberschule:
- 4 oder 6 Laufbahnen, 100 mlang, zuzüglich Bereiche für Start und Auslauf,
- Einrichtungen für den Hochsprung, den Weitsprung und die Wurfdisziplinen,
- Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis).
(4) Bei der Planung und Verwirklichung genannter Sportflächen im Freien sind Materialien zu verwenden, mit denen eine pflegeleichte und wirtschaftliche Instandhaltung gewährleistet ist. Ihre Eignung muss auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit geprüft sein.
(5) Bei Kunststoffbelägen sind schadstofffreie bzw. umweltfreundliche Beläge zu verwenden. Für die Laufbahnen sind Allwetterbeläge vorzusehen.
(6) Die Spielfelder sollen in Nord-Süd-Richtung angelegt sein.