(1) Diese Verordnung wird nach Erhalt der Mitteilung der positiven Überprüfung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.