(1)Diese Verordnung regelt die Gebarung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben mit Hilfe von EDV-gestützten Systemen, Aufzeichnungen, Einhebungs- und Zahlungstiteln, die elektronischen Flüssigmachungsverfügungen sowie die Fernübertragung der entsprechenden Dokumente, in Durchführung von Artikel 65bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als "Bestimmungen über den Haushalt" bezeichnet.2)