Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juli 2004, Nr. 29.
(1) Verboten sind die Spiele, welche in der Tabelle der verbotenen Spiele angeführt sind, die als Beilage A Bestandteil dieses Dekretes bildet.
(2) Die von Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, vorgesehenen Spielgeräte, für welche die Autonome Monopolverwaltung des Staates die Zulassungsbescheinigung erlässt, dürfen aufgestellt werden in: Gaststätten, Spielsälen, Wettannahmestellen und Badeanstalten.
(3) Die Tabelle der verbotenen Spiele ist nur in jenen Lokalen gut sichtbar auszuhängen, wo Spiele betrieben werden.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2003, Nr. 23/1.4, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Verboten sind: