(1) Diese Verordnung regelt das Rechnungswesen, die Vertragstätigkeit und die Dienstleistungen in Regie des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und der anderen Einrichtungen des Feuerwehrdienstes laut Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, betreffend den Vereinheitlichten Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, in der Folge Vereinheitlichter Text genannt; sie regelt weiters den Zivilschutzausweis und die Zugehörigkeit zu den Rettungsorganisationen.