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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 17. Dezember 2002, Nr. 501)
Prüfungsprogramm für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfung für den Lehrberuf Hafner/in

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2002, Nr. 5.

Art. 1 (Prüfungsprogramm für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfung)

(1) Das Prüfungsprogramm für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfung für den Lehrberuf Hafner, das diesem Dekret beiliegt und wesentlicher Bestandteil desselben ist, ist erlassen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.