Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2000, Nr. 34.
(1) Im Sinne der Vorsorgeleistungen werden für jeden Versicherten die bezogenen Leistungen sowie die geschuldeten und die wirklich entrichteten Vorsorgebeiträge verbucht.
(2) Die finanziellen Erträge, die sich im Fonds für regionale Altersrente gemäß Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, angesammelt haben, werden dem Fonds gutgeschrieben.