Das Programm der Landesregierung für die koordinierte und flächendeckende Sammlung, Beseitigung und Wiederverarbeitung von Baurestmassen aus dem Jahr 1993 hat die Errichtung von Entsorgungsstrukturen in die Wege geleitet und die Mindestausrüstung der Anlagen vorgeschrieben.
Die Voraussetzung, um die entstehenden Recyclingbaustoffe wieder in den Kreislauf der Baumaterialien zurückzuführen, ist die Festsetzung eines einheitlichen Qualitätsstandards für diese Stoffe. Dabei müssen die Recycling-Baustoffe hinsichtlich ihrer Gebrauchseigenschaften und Nutzungsdauer dieselben Anforderungen wie die natürlichen Primärbaustoffe erfüllen.
Diese Richtlinie setzt für Recyclingwerke die Art und den Umfang der technischen Prüfungen fest. Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Kies- und Schotterwerke gemäß Anhang 1.
Die Richtlinie beschreibt auch die Anforderungen an Güte und Qualität der Recyclingprodukte in bautechnischer Hinsicht und in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit. Zudem regelt sie die Einsatzgebiete für Recycling-Baustoffe. Die wiederverwertbaren Stoffe sollen grundsätzlich auf der höchstmöglichen nutzbringenden Ebene eingesetzt werden.
Die Überprüfung über die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen obliegt der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung. Diese Ämter können bei Bedarf auch externe anerkannte Sachverständige mit der Überprüfung betrauen.
Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie von Seiten des Recyclingbetriebes befähigt zur Lieferung von Recycling-Baustoffen als Ware gemäß Richtpreisverzeichnissen für Hoch- und Tiefbauarbeiten von der Autonomen Provinz Bozen. Bei Nichteinhaltung verbleiben die - wenn auch verarbeiteten - Baurestmassen weiterhin Sonderabfälle.
Der Auftraggeber von öffentlichen Bauten verlangt bei Auftragserteilung von der Baufirma die Bestätigung von Seiten der Kontrollämter, daß der Lieferant der Recycling-Baustoffe die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einhält.
Diese Güteanforderungen sollen die Grundlage dafür bilden, daß sich für die hergestellten Recyclingprodukte ein dauerhafter Markt in Südtirol entwickelt.
Ungeachtet der Maßgaben dieser Richtlinie sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und die Projekte zu den einzelnen Anlagen den zuständigen Ämtern zur Begutachtung vorzulegen.