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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

Art. 3 (Unterverwahrer)

(1) Unterverwahrer sind Personen, denen ein Verwahrer aus dienstlichen Gründen bewegliche Sachen, für die er verantwortlich ist, anvertraut. Die Übergabe von Einrichtungsgegenständen einzelner Räume wird in einem eigenen Verzeichnis vermerkt, während bei der Übergabe von Fahrzeugen, Waffen, Geräten, Instrumenten, Lehrmitteln, audiovisuellen Medien sowie technischem und wissenschaftlichem Material ein Übergabeprotokoll erstellt wird.

(2) Das Verzeichnis laut Absatz 1 wird zweifach ausgefertigt und von der Person unterschrieben, welcher die Sachen übergeben werden; eine Ausfertigung wird im Raum, in dem sich die Sachen befinden, aufgehängt, die zweite ordnet der Verwahrer als Empfangsbestätigung in eine Kartei ein. Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung sowie bei Änderung des Standortes von beweglichen Sachen ist der Verwahrer unverzüglich zu verständigen. Wird eine Sache in einen anderen Raum gebracht oder vom Inventar abgeschrieben, so unterschreibt der Verwahrer in der dafür vorgesehenen Spalte. Das Verzeichnis muß jeweils auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3) In den Übergabeprotokollen laut Absatz 1 sind die in Verwahrung gegebenen Sachen mit der Erkennungsnummer und der Beschreibung angeführt. Die Übergabeprotokolle werden zweifach ausgefertigt und vom Verwahrer sowie von der Person unterschrieben, welche für die Aufbewahrung verantwortlich ist.

(4) Werden Personen, denen bewegliche Sachen anvertraut worden sind, versetzt oder scheiden sie aus dem Dienst aus, so müssen sie die ihnen anvertrauten Sachen dem Verwahrer bzw. Unterverwahrer wieder abgeben.

(5) Die den Dienststellen für audiovisuelle Medien zugewiesenen und für den Verleih bestimmten beweglichen Güter werden im Rahmen der vom jeweils zuständigen Abteilungsdirektor festgelegten Richtlinien verliehen.

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