(1) Für Querungen des öffentlichen Wasserguts ist keine Domanialgebühr zu zahlen. Für die laufenden Bewilligungen dieser Art wird die Gebührenbefreiung ab 1. Jänner 2000 angewandt. 32)
(2) Sollte der Bewilligungsinhaber ein Ziel im Interesse der Allgemeinheit verfolgen, so kann das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied die Gebühr herabsetzen bzw. vollständig erlassen, sofern der Bewilligungsinhaber aus der Bewilligung keinen Gewinn zieht.
(3) Die Herabsetzung der Gebühr wird vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 33) erlassen, wenn für das öffentliche Wassergut ein besonderer Nutzen zu erwarten ist.
(4) Der Gegenstand der Bewilligung oder Ermächtigung im Sinne von Absatz 2 ist an den Zweck gebunden, der aus der betreffenden Maßnahme hervorgeht. Im Falle einer anderen Zweckbestimmung wird der unmittelbare Verfall der Maßnahme erklärt, und der Betroffene ist außerdem verpflichtet, als Verwaltungsstrafe den doppelten Betrag der Gebühr, die für diese Art von Nutzung vorgesehen ist, zu entrichten. 34)
(5) Die gelegentlichen Besetzungen mit einer Dauer von nicht mehr als einem Tag, sowie der Grasschnitt an den Ufern und Böschungen können von der Bezahlung einer Gebühr befreit werden.