(1) Die Daten, die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, zu dem Zweck gesammelt werden, die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Sprachgruppe zu erheben, werden von den zuständigen Stellen des Landes mit den für die in den Artikeln 65, 68 und 112 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, vorgesehenen Zwecke üblichen Vorgängen verarbeitet und zu den Zwecken verbreitet, die mit der Durchführung der Wahlvorgänge laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, - sie sind durch das Landesgesetz vom 9. Juni 2008, Nr. 3, geregelt - zusammenhängen.13)